Artikel 21
Der Verwaltungsrat beschließt über alle Angelegenheiten, die nicht einem anderen Organ der Gesellschaft zugewiesen sind.
Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, die Führung der Geschäfte der Gesellschaft ganz oder teilweise einem oder mehreren seiner Mitglieder oder Dritten zu übertragen, die nicht Verwaltungsratsmitglieder zu sein brauchen. Er erläßt eine Geschäftsordnung, in der die Rechte und Pflichten des Verwaltungsrats, seiner Delegierten und der Geschäftsleitung festgelegt sind.
In dieser Geschäftsordnung, die von der Generalversammlung zu genehmigen ist, hat der Verwaltungsrat seiner eigenen Beschlußfassung folgendes vorzubehalten:
- 1. die Zusammensetzung der Geschäftsleitung, die Festlegung der Bedingungen für die Einstellung und Abberufung ihrer Mitglieder und die Annahme ihres Rücktritts;
- 2. die Bestellung der Verwaltungsratsmitglieder, die im Namen der Gesellschaft zeichnungsberechtigt sind, sowie die Erteilung des Zeichnungsrechts an Personen, die dem Verwaltungsrat nicht angehören (Geschäftsleiter, Prokuristen);
- 3. die Bestellung des Generaldirektors der Gesellschaft;
- 4. die Aufnahme von Anleihen jeder Art in dem durch die Generalversammlung festgelegten Rahmen;
- 5. den Abschluß von Verträgen über die Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe oder über die Zuteilung des wiedergewonnenen besonderen spaltbaren Materials;
- 6. den Abschluß von Verträgen über Patente, über vorläufige Schutzrechte oder über Gebrauchsmuster, die Eigentum der Gesellschaft sind;
- 7. die notwendigen Abmachungen über die Ausübung der Sicherheitskontrolle und sämtliche Abmachungen mit der Europäischen Kernenergie-Agentur;
- 8. den Bau jedes neuen Werkes durch die Gesellschaft und die Festlegung seines Standortes sowie die Erweiterung eines bestehenden Werkes zu einer Großanlage;
- 9. die Aufstellung des Geschäftsberichts, des Jahresberichts an die Regierung der Teilnehmerstaaten und der Jahresbilanz sowie die Formulierung der Vorschläge, die der Generalversammlung vorzulegen sind.
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