Artikel 22
Der Verwaltungsrat tritt auf Einberufung durch seinen Vorsitzenden oder einen der stellvertretenden Vorsitzenden, sooft es die Geschäfte erfordern, mindestens aber einmal vierteljährlich, zusammen. Die Einberufung erfolgt durch eingeschriebenen Brief, dem die Tagesordnung beiliegt und der mindestens acht Tage vor der Sitzung abzusenden ist.
Der Vorsitzende hat den Verwaltungsrat einzuberufen, wenn ein Verwaltungsratsmitglied dies schriftlich unter Angabe des Gegenstandes verlangt, den es auf die Tagesordnung gesetzt sehen möchte. In diesem Falle muß die Sitzung spätestens zwei Wochen nach Empfang des betreffenden Schreibens stattfinden.
Im Einberufungsschreiben ist der Sitzungsort anzugeben.
Ein Verwaltungsratsmitglied, das verhindert ist, an der Sitzung teilzunehmen, und dessen Stellvertreter gleichfalls verhindert ist, kann seine Stimme schriftlich abgeben oder sich von einem anderen Verwaltungsratsmitglied oder Stellvertreter, dem es ausdrücklich sein Stimmrecht überträgt, vertreten lassen. Ein Verwaltungsratsmitglied oder Stellvertreter kann nur einen seiner Kollegen vertreten.
In dringenden Fällen können Beschlüsse auch brieflich oder telegraphisch gefaßt werden, sofern nicht ein Verwaltungsratsmitglied verlangt, daß die Beschlußfassung in einer Sitzung erfolgt.
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