Artikel 15 EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof - Protokoll 4

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 15

Anhörung Dritter

1. Beantragen natürliche oder juristische Personen, die ein hinreichendes Interesse darlegen, und insbesondere Mitglieder der Leitungsorgane der beteiligten Unternehmen oder anerkannte Vertreter der Arbeitnehmer dieser Unternehmen nach Artikel 18 Absatz 4 zweiter Satz des Kapitels XIII schriftlich ihre Anhörung, so unterrichtet die EFTA-Überwachungsbehörde sie schriftlich über Art und Gegenstand des Verfahrens und setzt ihnen eine Frist zur Äußerung.

2. Die in Absatz 1 bezeichneten dritten Personen äußern sich innerhalb der festgesetzten Frist schriftlich oder mündlich. Sie können ihre mündlichen Äußerungen schriftlich bestätigen.

3. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann auch in anderen Fällen dritten Personen Gelegenheit zur Äußerung geben.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2020

Gesetzesnummer

10007389

Dokumentnummer

NOR12080286

alte Dokumentnummer

N5199319530L

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