Artikel 15
Anhörung Dritter
1. Beantragen natürliche oder juristische Personen, die ein hinreichendes Interesse darlegen, und insbesondere Mitglieder der Leitungsorgane der beteiligten Unternehmen oder anerkannte Vertreter der Arbeitnehmer dieser Unternehmen nach Artikel 18 Absatz 4 zweiter Satz des Kapitels XIII schriftlich ihre Anhörung, so unterrichtet die EFTA-Überwachungsbehörde sie schriftlich über Art und Gegenstand des Verfahrens und setzt ihnen eine Frist zur Äußerung.
2. Die in Absatz 1 bezeichneten dritten Personen äußern sich innerhalb der festgesetzten Frist schriftlich oder mündlich. Sie können ihre mündlichen Äußerungen schriftlich bestätigen.
3. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann auch in anderen Fällen dritten Personen Gelegenheit zur Äußerung geben.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2020
Gesetzesnummer
10007389
Dokumentnummer
NOR12080286
alte Dokumentnummer
N5199319530L
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