Artikel 15
Zuständigkeit
Vorbehaltlich der Nachprüfung der Entscheidung durch den EFTA-Gerichtshof gemäß Artikel 108 Absatz 2 des EWR-Abkommens und den entsprechenden Bestimmungen des vorliegenden Abkommens, ist die EFTA-Überwachungsbehörde unter den Voraussetzungen des Artikels 56 des EWR-Abkommens ausschließlich zuständig,
- – Verpflichtungen nach Artikel 4 Absatz 2 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 10 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EWG) Nr. 1017/68), aufzuerlegen,
- – Entscheidungen nach Artikel 5 des besagten Rechtsaktes und Artikel 6 des vorliegenden Kapitels zu erlassen.
Die Behörden der EFTA-Staaten bleiben zuständig zu entscheiden, ob die Voraussetzungen der Artikel 2 oder Artikel 8 des besagten Rechtsaktes erfüllt sind, solange die EFTA-Überwachungsbehörde weder ein Verfahren zur Ausarbeitung einer Entscheidung im Einzelfall eingeleitet noch die in Artikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 1 vorgesehene Mitteilung übersandt hat.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2020
Gesetzesnummer
10007389
Dokumentnummer
NOR12080141
alte Dokumentnummer
N5199319385L
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