Artikel 15
1. Bei der Bestimmung der in Artikel 4 Absatz 8, in den Artikeln 6, 9 und 10 genannten Fristen trägt die EFTA-Überwachungsbehörde dem für die Äußerung erforderlichen Zeitaufwand und der Dringlichkeit des Falles Rechnung. Die Frist muß mindestens zwei Wochen betragen; sie kann verlängert werden.
2. Die Fristen sind unter Ausschluß des Tages zu berechnen, an dem die Mitteilung zugegangen oder übergeben worden ist.
3. Die schriftlichen Äußerungen müssen vor Ablauf der gesetzten Frist bei der EFTA-Überwachungsbehörde eingehen oder als eingeschriebener Brief zur Post gegeben sein. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so endet die Frist mit Ablauf des folgenden Werktags. Bei der Berechnung der Frist sind, wenn es auf den Zeitpunkt des Eingangs der schriftlichen Äußerung ankommt, die in der Anlage 2 zum vorliegenden Protokoll genannten Feiertage, wenn der Zeitpunkt der Absendung maßgebend ist, die gesetzlichen Feiertage des Aufgabelands zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2020
Gesetzesnummer
10007389
Dokumentnummer
NOR12080210
alte Dokumentnummer
N5199319454L
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