Artikel 15
Geldbußen
1. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbußen in Höhe von 100 bis 5 000 ECU festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig:
- a) in einem Antrag nach Artikel 2 oder in einer Anmeldung nach Artikel 4 dieses Kapitels oder Artikel 1 des Kapitels XVI unrichtige oder entstellte Angaben machen; oder
- b) eine nach Artikel 11 Absatz 3 oder 5 oder nach Artikel 12 verlangte Auskunft unrichtig oder nicht innerhalb der in einer Entscheidung nach Artikel 11 Absatz 5 gesetzten Frist erteilen; oder
- c) bei Nachprüfungen nach Artikel 13 oder 14 die angeforderten Bücher oder sonstigen Geschäftsunterlagen nicht vollständig vorlegen oder die in einer Entscheidung nach Artikel 14 Absatz 3 angeordnete Nachprüfung nicht dulden.
2. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbußen in Höhe von 1000 bis 1 000 000 ECU oder über diesen Betrag hinaus bis zu 10% des von den einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig:
- a) gegen Artikel 53 Absatz 1 oder Artikel 54 des EWR-Abkommens verstoßen; oder
- b) einer nach Artikel 8 Absatz 1 erteilten Auflage zuwiderhandeln. Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße ist neben der Schwere des Verstoßes auch die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen.
3. Artikel 10 Absätze 3 bis 6 sind anzuwenden.
4. Die Entscheidungen auf Grund der Absätze 1 und 2 sind nicht strafrechtlicher Art. 5. Die in Absatz 2 Buchstabe a) vorgesehene Geldbuße darf nicht für Handlungen festgesetzt werden:
- a) die nach der bei der EFTA-Überwachungsbehörde vorgenommenen Anmeldung und vor der Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde nach Artikel 53 Absatz 3 des EWR Abkommens begangen werden, soweit sie in den Grenzen der in der Anmeldung dargelegten Tätigkeit liegen,
- b) die im Rahmen von bei Inkrafttreten des EWR-Abkommens bestehenden Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen vor der Anmeldung begangen werden, falls diese innerhalb der in Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 2 des Kapitels XVI vorgesehenen Fristen erfolgt.
6. Absatz 5 findet keine Anwendung, sobald die EFTA-Überwachungsbehörde den betreffenden Unternehmen mitgeteilt hat, daß sie auf Grund vorläufiger Prüfung der Auffassung ist, daß die Voraussetzungen des Artikels 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen und eine Anwendung des Artikels 53 Absatz 3 nicht gerechtfertigt ist.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2020
Gesetzesnummer
10007389
Dokumentnummer
NOR12080097
alte Dokumentnummer
N5199319341L
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