Artikel 15 EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof - Protokoll 4

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 15

Verbindung mit den Behörden der EFTA-Staaten

1. Die EFTA-Überwachungsbehörde führt die in diesem Kapitel vorgesehenen Verfahren in enger und stetiger Verbindung mit den zuständigen Behörden der EFTA-Staaten durch; diese sind berechtigt, zu diesen Verfahren Stellung zu nehmen.

2. Die EFTA-Überwachungsbehörde übermittelt den zuständigen Behörden der EFTA-Staaten unverzüglich eine Abschrift der Beschwerden und Anträge sowie der wichtigsten Schriftstücke, die im Rahmen dieser Verfahren bei ihr eingereicht oder von ihr übermittelt werden.

Die EFTA-Überwachungsbehörde übermittelt den zuständigen Behörden der EFTA-Staaten eine Abschrift der Anmeldungen, Beschwerden und Informationen über die Eröffnung eines Verfahrens von Amts wegen, die sie von der EG-Kommission nach den Artikeln 2 und 10 des Protokolls 23 zum EWR-Abkommen erhalten hat.

Die EFTA-Überwachungsbehörde übermittelt den zuständigen Behörden der EFTA-Staaten eine Abschrift von Dokumenten, die sie von der EG-Kommission nach Artikel 7 des Protokolls 23 zum EWR-Abkommen erhalten hat.

3. Ein Beratender Ausschuß für Wettbewerbsfragen auf dem Gebiet des Seeverkehrs ist vor jeder Entscheidung, die ein in Artikel 10 genanntes Verfahren abschließt, sowie vor Entscheidungen nach Artikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 2 und Artikel 12 Absatz 4 Unterabsatz 2 anzuhören. Der Beratende Ausschuß ist ferner vor der Unterbreitung von Vorschlägen nach Artikel 26 anzuhören.

4. Der Beratende Ausschuß setzt sich aus Beamten zusammen, die auf dem Gebiet des Seeverkehrs sowie in Kartell- und Monopolfragen zuständig sind. Jeder EFTA-Staat bestimmt als seine Vertreter zwei Beamte, die im Falle der Verhinderung durch jeweils einen anderen Beamten ersetzt werden können.

Die EG-Kommission und die EG-Mitgliedstaaten sind berechtigt, im Beratenden Ausschuß anwesend zu sein und Stellungnahmen abzugeben. Ihre Vertreter haben jedoch kein Stimmrecht.

5. Die Anhörung erfolgt in einer gemeinsamen Sitzung, zu der die EFTA-Überwachungsbehörde einlädt; diese Sitzung findet frühestens vierzehn Tage nach Absendung der Einladung statt. Der Einladung sind eine Darstellung des Sachverhalts unter Angabe der wichtigsten Schriftstücke sowie ein Vorentwurf einer Entscheidung für jeden zu behandelnden Fall beizufügen.

Im Hinblick auf die in Absatz 4 zweiter Unterabsatz vorgesehene Teilnahme erhält die EG-Kommission eine Einladung zu der Sitzung und die entsprechenden Informationen gemäß Artikel 6 des Protokolls 23 des EWR-Abkommens.

6. Der Beratende Ausschuß kann seine Stellungnahme abgeben, auch wenn Mitglieder des Ausschusses oder ihre Vertreter nicht anwesend sind. Das Ergebnis des Anhörungsverfahrens ist schriftlich niederzulegen und wird dem Entscheidungsentwurf beigefügt. Es wird nicht veröffentlicht.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2020

Gesetzesnummer

10007389

Dokumentnummer

NOR12080184

alte Dokumentnummer

N5199319428L

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