Artikel 15
Zwangsgelder
1. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann gegen die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen (Verordnung (EWG) Nr. 4064/89) verwiesen wird, bezeichneten Personen, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Zwangsgelder bis zu einem Höchstbetrag von 25 000 ECU für jeden Tag des Verzuges von dem in der Entscheidung bestimmten Zeitpunkt an festsetzen, um sie zu folgendem Verhalten anzuhalten:
- a) eine Auskunft vollständig und richtig zu erteilen, die sie in einer Entscheidung nach Artikel 11 angefordert hat,
- b) eine Nachprüfung zu dulden, die sie in einer Entscheidung nach Artikel 13 angeordnet hat.
2. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann gegen die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) des besagten Rechtsaktes bezeichneten Personen oder gegen Unternehmen durch Entscheidung Zwangsgelder bis zu einem Höchstbetrag von 100 000 ECU für jeden Tag des Verzuges von dem in der Entscheidung bestimmten Zeitpunkt an festsetzen, um sie zu folgendem Verhalten anzuhalten:
- a) eine Auflage zu erfüllen, die durch Entscheidung nach Artikel 7 Absatz 4 oder nach Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 festgesetzt wurde;
- b) die Maßnahmen durchzuführen, die sich aus einer Entscheidung nach Artikel 8 Absatz 4 ergeben.
3. Sind die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) des besagten Rechtsaktes bezeichneten Personen, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen der Verpflichtung nachgekommen, zu deren Erfüllung das Zwangsgeld festgesetzt worden war, so kann die EFTA-Überwachungsbehörde die endgültige Höhe des Zwangsgelds auf einen Betrag festsetzen, der unter dem Betrag liegt, der sich aus der ursprünglichen Entscheidung ergeben würde.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2020
Gesetzesnummer
10007389
Dokumentnummer
NOR12080261
alte Dokumentnummer
N5199319505L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
