Anlage 2.2
Phase 2 (Praxisblock I) – Ausbildungsinhalte |
| | Landesgerichtliches Gefangenenhaus (Ausbildungswochen 1 bis 4) | Strafvollzugsanstalt (Ausbildungswochen 5 bis 8) |
Ausbildungswochen 1 bzw. 5 (die Inhalte sind für die Ausbildung in einem lg. Gefangenenhaus und einer StVA gleich) | - Allgemeine Einführung in den Justizwachdienst
- Kennenlernen der Organisationseinheiten einer Justizanstalt
- Grußpflicht und Meldungserstattung
- Verhalten als Uniformträger
- Meldepflichten nach dem BDG 1979
- Umgang mit Dritten (Lieferanten, Besucher, Fremdpersonen)
- Geschenkannahme
- Sicherheitsvorkehrungen
- Amtsverschwiegenheit
- Vertraut machen mit der Hausordnung
- Umgang mit Insassen
- Grundlagen des Alarmplans
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Ausbildungswochen 2 bis 4 bzw. 6 bis 8 (die Inhalte werden jeweils aus Sicht des unterschiedlichen Aufgabenbereichs der Justizanstalten vermittelt) | - Tagesablauf (begleitende Teilnahme unter ständiger Beaufsichtigung durch Ausbildungsbeauftragten bzw. Trainer; abschließend Reflexion des Erlernten)
- Kontakte nach außen (Besuch, Telefonate, Briefverkehr)
- Sicherheitsmaßnahmen (z. B. Anlegen von Fesseln)
- Durchsuchung von Personen und von Räumen
- Postendienst
- Abmahnung eines Insassen
- Vor- bzw. Ausführungen
- Abteilungsdienst
- Aufnahme bzw. Entlassung eines Insassen
- Freizeitgestaltung
- Kennenlernen der Werkstätten
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Ausbildungswoche 4 bzw. 8 | Ausbildungsübergreifende Module: - Bewährungshilfe; klientenorientierte Betreuung; teamorientierte Aufarbeitung von Problemfällen
- Gerichtsverhandlung und Nachbesprechung
- Drogen- und Alkoholberatungsstelle (alternativ: Heilpädagogische Station des Landes); Erziehungsmängel; Fallbesprechung
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Nach der vierten Ausbildungswoche wechseln die Auszubildenden die Ausbildungsanstalt und durchlaufen die nunmehr in der neuen Ausbildungsanstalt vorgesehenen Ausbildungsblöcke. |
Phase 2 (Praxisblock I) – Lernziele |
- Entgegennahme und Weiterleitung einer Meldung der Insassen (§ 36 StVG)
- Durchführung der Essensausgabe an die Insassen (§ 38 StVG)
- Schriftverkehr mit öffentlichen Stellen, Rechtsbeiständen und Betreuungsstellen (§ 90b StVG)
- Abwicklung von Besuchen (§§ 93 bis 95 StVG)
- Überwachung von Telefongesprächen (§ 96a StVG)
- Durchführung einer Personendurchsuchung (Insassen)
- Durchführung einer Personendurchsuchung sowie die stichprobenweise Kontrolle der Taschen und Fahrzeuge (§ 101 Abs. 4 StVG)
- Durchführung von Haftraum- und Personendurchsuchungen (§ 102 Abs. 2 StVG)
- Handhabung von Schlüsseln, Waffen, Munition usw. sowie Verhalten bei Verlust (§ 102 Abs. 3, 4 und 5 StVG)
- Besondere Sicherheitsmaßnahmen (§ 103 StVG)
- Gebrauch von Schusswaffen (§ 105 Abs. 6 StVG)
- Waffengebrauch bei Gefährdung Unbeteiligter (§ 105 Abs. 7 StVG)
- Kenntnis und Unterscheidung der Ordnungswidrigkeiten (§ 107 StVG)
- Abmahnung eines Insassen (§ 108 Abs. 1 StVG), Meldung an den Anstaltsleiter (§ 108 Abs. 3 StVG)
- Aufnahme (§ 131 StVG)
- Information eines Insassen über seine Rechte und Pflichten entsprechend dem Strafvollzugsgesetz und der Hausordnung (§§ 11, 26, 44, 112, 116 und 120 StVG)
- Behandlung von Insassen (§ 22 StVG)
- Überwachung der Insassen bei der Bewegung im Freien, Sicherheitsdienst etc.
- Entgegennahme und Weiterleitung der Post, Beschwerden und Ansuchen der Insassen
- Mitwirkung im Werkstättendienst einschließlich Sicherheitseinrichtungen und Kontrolle
- Korrektes Verhalten als Justizwachebeamter/-beamtin (persönliche Einsatzfähigkeit), Verbot der Geschenkannahme (§ 59 BDG 1979)
- Vorschriftsmäßige Uniformierung (§ 60 BDG 1979)
- Handhabung, Behandlung, Führen und Verwahrung der Dienstwaffen und Munition
- Grußpflicht
- Meldepflicht, Meldungserstattung an Vorgesetzte
- Überwachung von Besuchen
- Durchführung von Vorführdiensten
- Durchführung von Ausführungen bzw. Überstellungen
- Erfüllung der Aufgaben von Postendiensten
- Durchführung von Abteilungsdienst
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