Anlage 2.4 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b (Justizanstalten)

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2006

Anlage 2.4

Phase 4 (Praxisblock II)

Ausbildungscurriculum

Ausbildungswoche 1 und 2

  • Persönliche Vorstellung und vertrauensschaffende Maßnahmen
  • Heranführen an die verschiedenen Tätigkeitsbereiche der Stammanstalt
  • Vertraut machen mit dem Einsatzfahrzeug und gleichzeitiges kennen lernen der relevanten Umwelten (wie z. B. Gerichte, Kliniken, andere Dienststellen)
  • Schlüsselgebarung und deren Übernahme
  • Übernahme der Dienstwaffe und Durchführung eines Übungsschießens

Ausbildungswochen 3 bis 10

  • Kennenlernen der Besonderheiten der Stammanstalt unter Anleitung der für diese Bereiche verantwortlichen Trainer einschließlich Durchlauf eines allenfalls erforderlichen Förderassessments

Ausbildungswochen 11 bis 17

  • Entlassung in die selbstständige Aufgabenwahrnehmung in den verschiedenen Organisationseinheiten mit Praxisberatung

Allgemeines

  • Lenken des Bewusstseins des Auszubildenden auch auf den Bereich Gesundheit und Fitness
  • Führen des Ausbildungstagebuchs

Lernziele

In den Ausbildungswochen 3 bis 10 werden die Lernziele des Praxisblocks I entsprechend den Aufgabenfeldern der Stammanstalt wiederholt und um nachfolgende Zielsetzungen ergänzt:

  • Abwicklung von Besuchen (§§ 93 bis 95 StVG), Verständigung der Sicherheitsbehörden bei Anhaltung eines Besuchers
  • Durchführung einer Ausführung und Überstellung (§ 98 StVG)
  • Ausübung unmittelbaren Zwanges (§ 104 StVG) bei Wiederergreifung eines Insassen, auch gegenüber Dritten (Punkt 6.7.4 VZO)
  • Anordnung besonderer Sicherheitsmaßnahmen (§ 104 Abs. 6 StVG)
  • Anwendung des Wegweiserechtes (§ 105a StVG)
  • Waffengebrauch bei Gefährdung Unbeteiligter (§ 105 Abs. 7 StVG), Verfolgung eines flüchtigen Insassen (§ 106 Abs. 1 StVG) und Erstattung einer Meldung an den Anstaltsleiter (§ 106 Abs. 3 StVG, § 53 BDG 1979), Maßnahmen bei Flucht und Nacheile (Punkt 6.7.2 VZO), Festnahme und Anhaltung (Punkt 6.7.1 VZO)
  • Bei Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach Art. VII Abs. 1 EG StVG, Durchsuchung von Freiheitspersonen (Punkt 6.7.3 VZO), Anhaltung der Besucher (§ 86 Abs. 2 StPO)
  • Aufnahme (§ 131 StVG), notwendige Unterschriftsleistungen der Insassen
  • Aufgaben des Arbeitsplatzes im Falle eines Alarm- Krisen- oder Katastrophenfalles entsprechend dem Notfallsplan (Punkt 2.3.6.3 VZO)
  • Durchführung einer Ausführung laut Eskortevorschrift
  • Durchführung von Abteilungsdienst (Punkt 6.6.2 VZO)
  • Durchführung einer Bewachung von Insassen in der geschlossenen Abteilung (Punkt 6.6.3 VZO)

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