Anlage 2.4
Phase 4 (Praxisblock II) |
Ausbildungscurriculum |
Ausbildungswoche 1 und 2 |
- Persönliche Vorstellung und vertrauensschaffende Maßnahmen
- Heranführen an die verschiedenen Tätigkeitsbereiche der Stammanstalt
- Vertraut machen mit dem Einsatzfahrzeug und gleichzeitiges kennen lernen der relevanten Umwelten (wie z. B. Gerichte, Kliniken, andere Dienststellen)
- Schlüsselgebarung und deren Übernahme
- Übernahme der Dienstwaffe und Durchführung eines Übungsschießens
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Ausbildungswochen 3 bis 10 |
- Kennenlernen der Besonderheiten der Stammanstalt unter Anleitung der für diese Bereiche verantwortlichen Trainer einschließlich Durchlauf eines allenfalls erforderlichen Förderassessments
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Ausbildungswochen 11 bis 17 |
- Entlassung in die selbstständige Aufgabenwahrnehmung in den verschiedenen Organisationseinheiten mit Praxisberatung
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Allgemeines |
- Lenken des Bewusstseins des Auszubildenden auch auf den Bereich Gesundheit und Fitness
- Führen des Ausbildungstagebuchs
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Lernziele |
In den Ausbildungswochen 3 bis 10 werden die Lernziele des Praxisblocks I entsprechend den Aufgabenfeldern der Stammanstalt wiederholt und um nachfolgende Zielsetzungen ergänzt: - Abwicklung von Besuchen (§§ 93 bis 95 StVG), Verständigung der Sicherheitsbehörden bei Anhaltung eines Besuchers
- Durchführung einer Ausführung und Überstellung (§ 98 StVG)
- Ausübung unmittelbaren Zwanges (§ 104 StVG) bei Wiederergreifung eines Insassen, auch gegenüber Dritten (Punkt 6.7.4 VZO)
- Anordnung besonderer Sicherheitsmaßnahmen (§ 104 Abs. 6 StVG)
- Anwendung des Wegweiserechtes (§ 105a StVG)
- Waffengebrauch bei Gefährdung Unbeteiligter (§ 105 Abs. 7 StVG), Verfolgung eines flüchtigen Insassen (§ 106 Abs. 1 StVG) und Erstattung einer Meldung an den Anstaltsleiter (§ 106 Abs. 3 StVG, § 53 BDG 1979), Maßnahmen bei Flucht und Nacheile (Punkt 6.7.2 VZO), Festnahme und Anhaltung (Punkt 6.7.1 VZO)
- Bei Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach Art. VII Abs. 1 EG StVG, Durchsuchung von Freiheitspersonen (Punkt 6.7.3 VZO), Anhaltung der Besucher (§ 86 Abs. 2 StPO)
- Aufnahme (§ 131 StVG), notwendige Unterschriftsleistungen der Insassen
- Aufgaben des Arbeitsplatzes im Falle eines Alarm- Krisen- oder Katastrophenfalles entsprechend dem Notfallsplan (Punkt 2.3.6.3 VZO)
- Durchführung einer Ausführung laut Eskortevorschrift
- Durchführung von Abteilungsdienst (Punkt 6.6.2 VZO)
- Durchführung einer Bewachung von Insassen in der geschlossenen Abteilung (Punkt 6.6.3 VZO)
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