Anlage 2.2 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b (Justizanstalten)

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2006

Anlage 2.2

Phase 2 (Praxisblock I) – Ausbildungsinhalte

 

Landesgerichtliches Gefangenenhaus

(Ausbildungswochen 1 bis 5)

Strafvollzugsanstalt

(Ausbildungswochen 6 bis 10)

Ausbildungswoche 1 bzw. 6 (die Inhalte sind für die Ausbildung in einem lg. Gefangenenhaus und einer StVA gleich)

  • Allgemeine Einführung in den Justizwachdienst
  • Kennen lernen der Organisationseinheiten einer Justizanstalt
  • Grußpflicht und Meldungserstattung
  • Verhalten als Uniformträger
  • Meldepflichten nach dem BDG 1979
  • Umgang mit Dritten (Lieferanten, Besucher, Fremdpersonen)
  • Geschenkannahme
  • Sicherheitsvorkehrungen
  • Amtsverschwiegenheit
  • Vertraut machen mit der Hausordnung
  • Umgang mit Insassen
  • Grundlagen des Alarmplans

Ausbildungswochen 2 bis 4 bzw. 7 bis 9 (die Inhalte werden jeweils aus Sicht des unterschiedlichen Aufgabenbereichs der Anstalten vermittelt)

  • Schulung Dienstwaffen (Modul 3)
  • Tagesablauf (begleitende Teilnahme unter ständiger Beaufsichtigung durch Ausbildungsbeauftragten bzw. Trainer; abschließend Reflexion des Erlernten)
  • Kontakte nach außen (Besuch, Telefonate, Briefverkehr)
  • Sicherheitsmaßnahmen (z. B. Anlegen von Fesseln)
  • Durchsuchung von Personen und von Räumen
  • Postendienst
  • Abmahnung eines Insassen
  • Vor- bzw. Ausführungen
  • Abteilungsdienst
  • Aufnahme bzw. Entlassung eines Insassen
  • Freizeitgestaltung
  • Kennen lernen der Werkstätten

Ausbildungswoche 5 bzw. 10

Ausbildungsübergreifende Module:

  • Bewährungshilfe;

    klientenorientierte Betreuung; teamorientierte Aufarbeitung von Problemfällen

  • Gerichtsverhandlung und Nachbesprechung mit dem Richter
  • Drogen- und Alkoholberatungsstelle

    (alternativ: Heilpädagogische Station des Landes); Erziehungsmängel; Fallbesprechung

Ausbildung an den Dienstwaffen:

  • Modul 1
  • Modul 2
  • Modul 4
  • Modul 5

Nach der fünften Ausbildungswoche wechseln die Auszubildenden die Ausbildungsanstalt und durchlaufen die nunmehr in der neuen Ausbildungsanstalt vorgesehenen Ausbildungsblöcke.

Phase 2 (Praxisblock I) – Lernziele

  • Entgegennahme und Weiterleitung einer Meldung der Insassen (§ 36 StVG)
  • Durchführung der Essensausgabe an die Insassen (§ 38 StVG)
  • Schriftverkehr mit öffentlichen Stellen, Rechtsbeiständen und Betreuungsstellen (§ 90b StVG)
  • Abwicklung von Besuchen (§§ 93 bis 95 StVG)
  • Überwachung von Telefongesprächen (§ 96a StVG)
  • Durchführung einer Personendurchsuchung (Insassen)
  • Durchführung einer Personendurchsuchung sowie die stichprobenweise Kontrolle der Taschen und Fahrzeuge (§ 101 Abs. 4 StVG)
  • Durchführung von Haftraum- und Personenvisitierungen (§ 102 Abs. 2 StVG)
  • Handhabung von Schlüsseln, Waffen, Munition usw. sowie Verhalten bei Verlust (§ 102 Abs. 3, 4 und 5 StVG)
  • Besondere Sicherheitsmaßnahmen (§ 103 StVG)
  • Gebrauch von Schusswaffen (§ 105 Abs. 6 StVG)
  • Waffengebrauch bei Gefährdung Unbeteiligter (§ 105 Abs. 7 StVG)
  • Kenntnis und Unterscheidung der Ordnungswidrigkeiten (§ 107 StVG)
  • Abmahnung eines Insassen (§ 108 Abs. 1 StVG), Meldung an den Anstaltsleiter (§ 108 Abs. 3 StVG)
  • Aufnahme (§ 131 StVG)
  • Information eines Insassen über seine Rechte und Pflichten entsprechend dem Strafvollzugsgesetz und der Hausordnung (§§ 11, 26, 44, 112, 116 und 120 StVG)
  • Behandlung von Insassen (Punkt 1.4 VZO)
  • Überwachung der Insassen bei der Bewegung im Freien, Sicherheitsdienst etc.
  • Entgegennahme und Weiterleitung der Post, Beschwerden und Ansuchen der Insassen
  • Mitwirkung im Werkstättendienst (Punkt 5.8 VZO) einschließlich Sicherheitseinrichtungen und Kontrolle
  • Korrektes Verhalten als Justizwachebeamter (persönliche Einsatzfähigkeit) gemäß Punkt 6.1 VZO, Verbot der Geschenkannahme (§ 59 BDG 1979)
  • Vorschriftsmäßige Uniformierung (Punkt 6.2 VZO, § 60 BDG 1979)
  • Handhabung, Behandlung und Verwahrung der Dienstwaffen und Munition (Erlass des BMJ vom 7. Juli 2000, JMZ 54401/3-V 4/2000)
  • Führen der Dienstwaffen (Punkt 4 EskorteO)
  • Grußpflicht (Punkt 6.3 VZO)
  • Meldungserstattung an Vorgesetzte (Punkt 6.4. VZO)
  • Überwachung von Besuchen (Punkt 6.6.1.1 VZO)
  • Durchführung von Vorführdiensten (Punkt 6.6.1.2 VZO)
  • Durchführung von Ausführungen bzw. Überstellungen (Punkt 6.6.1.3 VZO und EskorteO)
  • Erfüllung der Aufgaben von Postendiensten (Punkt 6.6.1.4 VZO)
  • Durchführung von Abteilungsdienst (Punkt 6.6.2 VZO)
   

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