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§ 21d AMA-Gesetz 1992

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Beitragshöhe

§ 21d.

(1) Der Beitrag in Euro je Bezugseinheit beträgt für

  1. 1. Almweideflächen oder andere extensiv genutzte Flächen

1,00 €/ha angemeldete Fläche

  1. 2. andere landwirtschaftliche Flächen

5,00 €/ha angemeldete Fläche

  1. 3. Milch

2,20 €/t übernommene Milch

  1. 4. Rinder, zum Schlachten bestimmt

2,70 €/geschlachtetes Rind

  1. 5. Kälber, zum Schlachten bestimmt

1,10 €/geschlachtetes Kalb

  1. 6. Schweine, zum Schlachten bestimmt

0,75€/geschlachtetes Schwein

  1. 7. Schlachtgeflügel

0,60 €/100 kg Schlachtgewicht

  1. 8. Legehennen

3,75 €/100 Legehennen

  1. 9. Gemüse im Gewächshaus

730,00 €/ha

  1. 10. Gemüse im Folientunnel

500,00 €/ha

  1. 11. Gemüse im Freiland

50,00 €/ha

  1. 12. Obst im Gewächshaus

730,00 €/ha

  1. 13. Obst im Folientunnel

500,00 €/ha

  1. 14. Obst im Freiland

75,00 €/ha

  1. 15. Speisekartoffel

30,00 €/ha

  1. 16. Gartenbauerzeugnisse im Gewächshaus

1 500,00 €/ha

  1. 17. Gartenbauerzeugnisse im Folientunnel

500,00 €/ha

  1. 18. Gartenbauerzeugnisse im Freiland

100,00 €/ha

  1. 19. Wein

1,10 €/100 l Wein

  

(2) Die AMA kann durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Marktlage der jeweiligen Erzeugnisse und die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Durchführung von Marketingmaßnahmen

  1. 1. innerhalb des in Abs. 1 Z 6 angeführten Produktbeitrags differenzieren und für Zuchteber und ältere Sauen einen höheren Beitrag bis zu einem Höchstbeitrag von 2,00 €/Tier festlegen,
  2. 2. innerhalb der in Abs. 1 Z 9 bis 18 angeführten Produktbeiträge differenzieren und für Verarbeitungsware einen geringeren Beitrag festlegen oder innerhalb des in Abs. 1 Z 12 bis 14 angeführten Produktbeitrags nach Produkten differenzieren,
  3. 3. für die in § 21c Abs. 1 Z 1 und 3 bis 7 genannten Beitragsgegenstände unter zusätzlicher Bedachtnahme auf die Absatzentwicklung und die Erlössituation inländischer Erzeugnisse in Österreich und im Ausland die in Abs. 1 Z 1 bis 18 festgelegten Beitragshöhen innerhalb einer Bandbreite von jeweils 10 % erhöhen oder verringern,
  4. 4. für Getreide, das gemäß § 21c Abs. 1 Z 2 für den menschlichen Genuss verarbeitet wird, eine Beitragspflicht bis zu einem Höchstbeitrag von 3,50 € je t Handelsvermahlung vorsehen,
  5. 5. für Schafe, Lämmer und Ziegen, die zum Schlachten bestimmt sind, eine Beitragspflicht bis zu einem Höchstbeitrag von 0,75 €/Tier vorsehen,
  6. 6. für den in § 21c Abs. 1 Z 7 genannten Beitragsgegenstand, insbesondere, wenn nicht-produktive Elemente Bestandteil der angemeldeten Fläche sind, den Produktbeitrag reduzieren und
  7. 7. hinsichtlich der Entrichtung des Agrarmarketingbeitrags nähere Bestimmungen festlegen, insbesondere die Voraussetzungen und näheren Bedingungen, unter denen von der Beitragsentrichtung beispielsweise
  1. a) des Produktbeitrags für bestimmte Kategorien von in Abs. 1 Z 7 genanntem Schlachtgeflügel,
  2. b) des Produktbeitrags für in Abs. 1 genannte Produkte, die nachweislich nicht für den menschlichen Genuss geeignet sind bzw. verwendet werden,
  3. c) des Produktbeitrags in Fällen pflanzenbaulich- oder witterungsbedingter Nichternte oder längeren Leerstandszeiten bei Legehennen,
  4. d) des Produktbeitrags bei bestimmten Vermarktungskonstellationen und
  5. e) für in Abs. 1 genannte Beiträge, wenn vom Beitragspflichtigen eine festzulegende Untergrenze nicht überschritten wird,

(3) Die AMA kann durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Marktlage der jeweiligen Erzeugnisse die in Abs. 1 angeführten Beträge neu festsetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2022 oder der an seine Stelle tretende Index gegenüber der für März 2023 veröffentlichten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 5 vH geändert hat. Die neuen Beträge sind im Verhältnis der Veränderung der für März 2023 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden aktuellen Indexzahl zu berechnen. Die so berechneten Beträge sind auf 0,05 €‑Beträge kaufmännisch zu runden. Die neuen Beträge gelten mit Beginn des nächstfolgenden Kalenderjahres bzw. im Falle des Abs. 1 Z 19 mit Beginn des nächstfolgenden Weinwirtschaftsjahres.

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2023

Gesetzesnummer

10007244

Dokumentnummer

NOR40250000