Beitragshöhe
§ 21d
(1) § 21d.Die AMA hat durch Verordnung die Beitragshöhe für die in § 21c Abs. 1 Z 1 bis 7 genannten Erzeugnisse unter Bedachtnahme auf die Marktlage der jeweiligen Erzeugnisse und die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Durchführung von Marketingmaßnahmen, höchstens aber bis zu den in Abs. 2 jeweils angeführten Sätzen, festzusetzen. Dabei ist insbesondere auf die Absatzentwicklung und die Erlössituation inländischer Erzeugnisse in Österreich und im Ausland Rücksicht zu nehmen.
(1a) Die durch Verordnung der AMA, Verlautbarungsblatt der AMA Nr. 11/2006, für das Kalenderjahr 2007 festgesetzten Beitragssätze bleiben bis zu einer Neufestsetzung gemäß Abs. 1 weiter in Geltung.
Der Höchstbeitrag in Euro je Bezugseinheit beträgt für
1. Milch ......................... 5,50 € je t übernommene Milch
2. Getreide ...................... 3,50 € je t Handelsvermahlung
3. Rinder, zum Schlachten bestimmt 11,00 € je Stück
geschlachtetes Rind
4. Kälber, zum Schlachten bestimmt 2,50 € je Stück
geschlachtetes Kalb
5. Schweine, zum Schlachten
bestimmt ...................... 2,50 € je Stück
geschlachtetes Schwein
6. Lämmer, Schafe, zum Schlachten
bestimmt ...................... 2,50 € je Stück
geschlachtetes Lamm, Schaf
7. Schlachtgeflügel .............. 2,50 € je 100 kg
Lebendgewicht
8. Legehennen .................... 7,00 € je 100 Stück
Legehennen
9. Gemüse, im Glashaus gezogen ... 727,00 € je ha
10. Gemüse, im Folienhaus gezogen . 509,00 € je ha
11. Frischmarktgemüse intensiv (mit
mindestens zwei Ernten pro Jahr
und Fläche) ................... 94,50 € je ha
12. Frischmarktgemüse extensiv
(eine Ernte pro Jahr und
Fläche) ....................... 47,50 € je ha
13. Einlegegurken ................. 36,50 € je ha
14. sonstiges Verarbeitungsgemüse . 15,00 € je ha
15. Intensivobstbau ............... 73,00 € je ha
16. Kartoffeln .................... 29,50 € je ha
17. Gartenbauerzeugnisse .......... 2,50 € je zehn
Flächeneinheiten.
(3) Der Beitrag beträgt für Wein 54,50 € je ha Weingartenfläche sowie 1,09 € je 100 l Wein.
(4) Die AMA wird ermächtigt, durch Verordnung hinsichtlich der Entrichtung des Agrarmarketingbeitrags für Wein nähere Bestimmungen festzulegen, insbesondere die Voraussetzungen und näheren Bedingungen, unter denen ein bereits entrichteter Flächenbeitrag auf den Literbeitrag angerechnet werden kann.