§ 21d AMA-Gesetz 1992

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2007

Beitragshöhe

§ 21d

(1) § 21d.Die AMA hat durch Verordnung die Beitragshöhe für die in § 21c Abs. 1 Z 1 bis 7 genannten Erzeugnisse unter Bedachtnahme auf die Marktlage der jeweiligen Erzeugnisse und die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Durchführung von Marketingmaßnahmen, höchstens aber bis zu den in Abs. 2 jeweils angeführten Sätzen, festzusetzen. Dabei ist insbesondere auf die Absatzentwicklung und die Erlössituation inländischer Erzeugnisse in Österreich und im Ausland Rücksicht zu nehmen.

(1a) Die durch Verordnung der AMA, Verlautbarungsblatt der AMA Nr. 11/2006, für das Kalenderjahr 2007 festgesetzten Beitragssätze bleiben bis zu einer Neufestsetzung gemäß Abs. 1 weiter in Geltung.

Der Höchstbeitrag in Euro je Bezugseinheit beträgt für

1. Milch ......................... 5,50 € je t übernommene Milch

2. Getreide ...................... 3,50 € je t Handelsvermahlung

3. Rinder, zum Schlachten bestimmt 11,00 € je Stück

geschlachtetes Rind

4. Kälber, zum Schlachten bestimmt 2,50 € je Stück

geschlachtetes Kalb

5. Schweine, zum Schlachten

bestimmt ...................... 2,50 € je Stück

geschlachtetes Schwein

6. Lämmer, Schafe, zum Schlachten

bestimmt ...................... 2,50 € je Stück

geschlachtetes Lamm, Schaf

7. Schlachtgeflügel .............. 2,50 € je 100 kg

Lebendgewicht

8. Legehennen .................... 7,00 € je 100 Stück

Legehennen

9. Gemüse, im Glashaus gezogen ... 727,00 € je ha

10. Gemüse, im Folienhaus gezogen . 509,00 € je ha

11. Frischmarktgemüse intensiv (mit

mindestens zwei Ernten pro Jahr

und Fläche) ................... 94,50 € je ha

12. Frischmarktgemüse extensiv

(eine Ernte pro Jahr und

Fläche) ....................... 47,50 € je ha

13. Einlegegurken ................. 36,50 € je ha

14. sonstiges Verarbeitungsgemüse . 15,00 € je ha

15. Intensivobstbau ............... 73,00 € je ha

16. Kartoffeln .................... 29,50 € je ha

17. Gartenbauerzeugnisse .......... 2,50 € je zehn

Flächeneinheiten.

(3) Der Beitrag beträgt für Wein 54,50 € je ha Weingartenfläche sowie 1,09 € je 100 l Wein.

(4) Die AMA wird ermächtigt, durch Verordnung hinsichtlich der Entrichtung des Agrarmarketingbeitrags für Wein nähere Bestimmungen festzulegen, insbesondere die Voraussetzungen und näheren Bedingungen, unter denen ein bereits entrichteter Flächenbeitrag auf den Literbeitrag angerechnet werden kann.