Beitragshöhe
§ 21d
(1) § 21d.Die AMA hat bis Ende Oktober jedes Jahres für das nächstfolgende Kalenderjahr durch Verordnung die Beitragshöhe für die in § 21c Abs. 1 Z 1 bis 7 genannten Erzeugnisse unter Bedachtnahme auf die Marktlage der jeweiligen Erzeugnisse und die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Durchführung von Marketingmaßnahmen, höchstens aber bis zu den in Abs. 2 jeweils angeführten Sätzen, festzusetzen. Dabei ist insbesondere auf die Absatzentwicklung und die Erlössituation inländischer Erzeugnisse in Österreich und im Ausland Rücksicht zu nehmen.
(1a) Für das Kalenderjahr 1996 sind die Beitragssätze für die in Abs. 2 Z 9 bis 16 genannten Erzeugnisse abweichend von Abs. 1 durch die AMA bis 31. August 1996 festzusetzen.
(2) Der Höchstbeitrag beträgt Schilling je Bezugseinheit
1. Milch ................ 75 S je t übernommene Milch
2. Getreide ............. 45 S je t Handelsvermahlung
3. Rinder, zum Schlachten
bestimmt ............. 150 S je Stück geschlachtetem Rind
4. Kälber, zum Schlachten
bestimmt ............. 30 S je Stück geschlachtetem Kalb
5. Schweine, zum
Schlachten bestimmt .. 30 S je Stück geschlachtetem Schwein
6. Lämmer, Schafe, zum
Schlachten bestimmt .. 30 S je Stück geschlachtetem Lamm,
Schaf
7. Schlachtgeflügel ..... 30 S je 100 kg Lebendgewicht
8. Legehennen ........... 0,90 S je Legehenne
9. Gemüse, im Glashaus
gezogen .............. 10 000 S je Hektar
10. Gemüse, im Folienhaus
gezogen .............. 7 000 S je Hektar
11. Frischmarktgemüse
intensiv (mit
mindestens zwei Ernten
pro Jahr und Fläche) . 1 300 S je Hektar
12. Frischmarktgemüse
extensiv (eine Ernte
pro Jahr und Fläche) . 650 S je Hektar
13. Einlegegurken ........ 500 S je Hektar
14. sonstiges
Verarbeitungsgemüse .. 200 S je Hektar
15. Intensivobstanbau .... 1 000 S je Hektar
16. Kartoffeln ........... 400 S je Hektar
17. Gartenbauerzeugnisse . 3 S je Flächeneinheit
(3) Der Beitrag beträgt für
Wein ....................... 750 S je Hektar Weingartenfläche
sowie
0,15 S je Liter Wein.