§ 21d AMA-Gesetz 1992

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1996

Beitragshöhe

§ 21d

(1) § 21d.Die AMA hat bis Ende Oktober jedes Jahres für das nächstfolgende Kalenderjahr durch Verordnung die Beitragshöhe für die in § 21c Abs. 1 Z 1 bis 7 genannten Erzeugnisse unter Bedachtnahme auf die Marktlage der jeweiligen Erzeugnisse und die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Durchführung von Marketingmaßnahmen, höchstens aber bis zu den in Abs. 2 jeweils angeführten Sätzen, festzusetzen. Dabei ist insbesondere auf die Absatzentwicklung und die Erlössituation inländischer Erzeugnisse in Österreich und im Ausland Rücksicht zu nehmen.

(1a) Für das Kalenderjahr 1996 sind die Beitragssätze für die in Abs. 2 Z 9 bis 16 genannten Erzeugnisse abweichend von Abs. 1 durch die AMA bis 31. August 1996 festzusetzen.

(2) Der Höchstbeitrag beträgt Schilling je Bezugseinheit

1. Milch ................ 75 S je t übernommene Milch

2. Getreide ............. 45 S je t Handelsvermahlung

3. Rinder, zum Schlachten

bestimmt ............. 150 S je Stück geschlachtetem Rind

4. Kälber, zum Schlachten

bestimmt ............. 30 S je Stück geschlachtetem Kalb

5. Schweine, zum

Schlachten bestimmt .. 30 S je Stück geschlachtetem Schwein

6. Lämmer, Schafe, zum

Schlachten bestimmt .. 30 S je Stück geschlachtetem Lamm,

Schaf

7. Schlachtgeflügel ..... 30 S je 100 kg Lebendgewicht

8. Legehennen ........... 0,90 S je Legehenne

9. Gemüse, im Glashaus

gezogen .............. 10 000 S je Hektar

10. Gemüse, im Folienhaus

gezogen .............. 7 000 S je Hektar

11. Frischmarktgemüse

intensiv (mit

mindestens zwei Ernten

pro Jahr und Fläche) . 1 300 S je Hektar

12. Frischmarktgemüse

extensiv (eine Ernte

pro Jahr und Fläche) . 650 S je Hektar

13. Einlegegurken ........ 500 S je Hektar

14. sonstiges

Verarbeitungsgemüse .. 200 S je Hektar

15. Intensivobstanbau .... 1 000 S je Hektar

16. Kartoffeln ........... 400 S je Hektar

17. Gartenbauerzeugnisse . 3 S je Flächeneinheit

(3) Der Beitrag beträgt für

Wein ....................... 750 S je Hektar Weingartenfläche

sowie

0,15 S je Liter Wein.