§ 21d AMA-Gesetz 1992

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Beitragshöhe

§ 21d

(1) § 21d.Die AMA hat bis Ende Oktober jedes Jahres für das nächstfolgende Kalenderjahr durch Verordnung die Beitragshöhe für die in § 21c Abs. 1 Z 1 bis 7 genannten Erzeugnisse unter Bedachtnahme auf die Marktlage der jeweiligen Erzeugnisse und die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Durchführung von Marketingmaßnahmen, höchstens aber bis zu den in Abs. 2 jeweils angeführten Sätzen, festzusetzen. Dabei ist insbesondere auf die Absatzentwicklung und die Erlössituation inländischer Erzeugnisse in Österreich und im Ausland Rücksicht zu nehmen.

(1a) Für das Kalenderjahr 1996 sind die Beitragssätze für die in Abs. 2 Z 9 bis 16 genannten Erzeugnisse abweichend von Abs. 1 durch die AMA bis 31. August 1996 festzusetzen.

Der Höchstbeitrag beträgt für

Euro je Bezugseinheit

1. Milch ................... 5,45 € je t übernommene Milch

2. Getreide ................ 3,27 € je t Handelsvermahlung

3. Rinder, zum Schlachten

bestimmt ................ 10,90 € je Stück geschlachtetes

Rind

4. Kälber, zum Schlachten

bestimmt ................ 2,18 € je Stück geschlachtetes

Kalb

5. Schweine, zum Schlachten

bestimmt ................ 2,18 € je Stück geschlachtetes

Schwein

6. Lämmer, Schafe, zum

Schlachten bestimmt ..... 2,18 € je Stück geschlachtetes

Lamm, Schaf

7. Schlachtgeflügel ........ 2,18 € je 100 kg Lebendgewicht

8. Legehennen .............. 6,54 € je 100 Stück Legehennen

9. Gemüse, im Glashaus

gezogen ................. 726,73 € je ha

10. Gemüse, im Folienhaus

gezogen ................. 508,71 € je ha

11. Frischmarktgemüse

intensiv (mit mindestens

zwei Ernten pro Jahr und

Fläche) ................. 94,47 € je ha

12. Frischmarktgemüse

extensiv (eine Ernte pro

Jahr und Fläche) ........ 47,24 € je ha

13. Einlegegurken ........... 36,34 € je ha

14. sonstiges

Verarbeitungsgemüse ..... 14,53 € je ha

15. Intensivobstbau ......... 72,67 € je ha

16. Kartoffeln .............. 29,07 € je ha

17. Gartenbauerzeugnisse .... 2,18 € je zehn Flächeneinheiten

(3) Der Beitrag beträgt für Wein 54,50 € je ha Weingartenfläche sowie 1,09 € je 100 l Wein.