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§ 8 Siebentes Rückstellungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.9.1949

§ 8.

(1) Die Ansprüche der Berechtigten gemäß den Bestimmungen der §§ 4 und 5 richten sich gegen

1. den Dienstgeber,

2. die Personen, die das Unternehmen erworben [§ 2, Abs., des Dritten Rückstellungsgesetzes] haben,

3. die Personen, die Eigentümer des Unternehmens sind oder nach der Entziehung (Nichterfüllung) des Anspruches waren.

Die unter Ziffer 2 und 3 genannten Personen werden in diesem Bundesgesetz als Nachfolger bezeichnet. Der Dienstgeber und die Nachfolger sind dem Berechtigten zu ungeteilter Hand verpflichtet; für Ersatzansprüche unter den nach den vorstehenden Bestimmungen verpflichteten Personen gelten die Bestimmungen des § 896 ABGB.

(2) Ansprüche nach § 6 richten sich gegen den Dienstgeber (Nachfolger), es wäre denn, daß die Ruhe- oder Versorgungsgenüsse nach Dienstvertrag (Dienst- oder Pensionsordnung) von selbständigen Pensionseinrichtungen zu leisten waren, die nicht auf den Dienstgeber oder Nachfolger übergegangen sind; bei entzogenen oder nicht erfüllten Ruhe- oder Versorgungsgenußansprüchen gilt als Dienstgeber die physische oder juristische Person, die im Zeitpunkt der Entziehung (Nichterfüllung) des Anspruches Erwerber oder Eigentümer des Unternehmens [Abs., Z. 2 und 3] war; die Bestimmungen des Abs.gelten sinngemäß. Ansprüche der vorbezeichneten Art richten sich, wenn die Ruhe- und Versorgungsgenüsse nicht vom Dienstgeber (Nachfolger), sondern von selbständigen Pensionseinrichtungen zu leisten sind, gegen die Pensionseinrichtung.

(3) Hat der Dienstgeber (Nachfolger) oder die Pensionseinrichtung Ansprüche nach den §§ 4, 5 und 6, Abs., auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen bereits an Dritte erfüllt, so sind sie zu neuerlicher Leistung nicht verpflichtet. Inwieweit Berechtigte im Sinne des § 1 derartige Ansprüche gegen den Fonds nach § 14, Abs., des Dritten Rückstellungsgesetzes vom 6. Februar 1947, B. G. Bl. Nr. 54, geltend machen können, wird durch besonderes Bundesgesetz geregelt; das gleiche gilt für Berechtigte, die ihre Ansprüche nach diesem Bundesgesetz deshalb nicht geltend machen können, weil ein Verpflichteter nach Abs., beziehungsweise Abs.nicht vorhanden ist.

Schlagworte

§ 6 Abs. 1, § 2 Abs. 3, Ruhegenuß, Dienstordnung, § 8 Abs. 1, Rente, § 14 Abs. 5, BGBl. Nr. 54/1947, § 8 Abs. 2

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2023

Gesetzesnummer

10000221

Dokumentnummer

NOR12003757

alte Dokumentnummer

N1194910884Q

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