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§ 84 BaSAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.1.2018

Betrieb der Abbaueinheit

§ 84.

(1) Die Abbaueinheit hat die Aufgabe, auf sie übertragenen Vermögenswert mit dem Ziel zu verwalten, eine geordnete, aktive und bestmögliche Verwertung sicherzustellen (Portfolioabbau). Sie darf ausschließlich solche Geschäfte betreiben, die der Erfüllung ihrer Aufgabe dienen. Die Strategie und das Risikoprofil der Abbaueinheit sind von der Abwicklungsbehörde zu genehmigen. Der Portfolioabbau hat nach einem Abbauplan gemäß Abs. 6 zu erfolgen und ist im Rahmen einer bestmöglichen Verwertung so rasch wie möglich zu bewerkstelligen. Die Abbaueinheit hat auf die Einhaltung der Abs. 2 bis 11 durch die Rechtsträger, an denen sie direkt oder indirekt mit der Mehrheit der Stimmrechte beteiligt ist, hinzuwirken.

(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgabe kann die Abbaueinheit Bank- und Leasinggeschäfte betreiben, Beteiligungsankäufe- und‑verkäufe vornehmen sowie Hilfsgeschäfte erbringen, sofern die Erbringung dieser Geschäfte der Aufgabenerfüllung unmittelbar oder mittelbar dient. Die Bestimmungen des BWG, mit Ausnahme von § 3 Abs. 9, § 5 Abs. 1 Z 6 bis 13, § 28a, § 38, § 41, § 42 Abs. 1 bis 5, §§ 43 bis 59a, § 65, §§ 66 und 67, § 70 Abs. 1, § 70 Abs. 4 Z 1 und 2 und § 70 Abs. 7 bis 9, § 73 Abs. 1 Z 2, 3, 6 und 8, § 73a, § 75, § 76, §§ 77 und 77a, § 79, §§ 98 bis 99e, § 99g und §§ 101 und 101a BWG, sind auf die Abbaueinheit nicht anzuwenden. Die Bestimmungen des Pfandbriefgesetzes – PfandbriefG, dRGBl. I 492/1927, sind gegebenenfalls anzuwenden. Die Bestimmungen des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes – FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016, sind auf die Abbaueinheit mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Abbaueinheit als Verpflichtete gemäß § 1 FM-GwG gilt.

(3) Soweit Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 3 WAG 2018 erbracht werden, sind diese unverzüglich auf Abbau zu stellen. Bestehende Kundenkonten sind innerhalb einer angemessenen Frist auf ein Brückeninstitut oder ein anderes Kreditinstitut zu übertragen, das zum Betrieb des Einlagengeschäftes gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und des Depotgeschäfts gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 BWG berechtigt ist, sofern nicht der Kunde die Übertragung auf ein anderes Kreditinstitut vornimmt. Die Bestimmungen des WAG 2018, mit Ausnahme des zweiten Hauptstücks und der §§ 94 bis 96, sind auf die Abbaueinheit nicht anzuwenden.

(4) Die Aufnahme von Geldern vom Publikum durch die Abbaueinheit sowie die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und von Anlagetätigkeiten gemäß § 1 Z 3 WAG 2018 sind unzulässig. Geschäfte in Finanzinstrumenten für eigene Rechnung der Abbaueinheit zwecks Steuerung von Zins-, Währungs-, Kredit- und Liquiditätsrisiken im Rahmen der Abbautätigkeit sind zulässig, sofern damit keine Marketmaking-Tätigkeiten und keine Einräumung von Zugängen zu Handelssystemen für Dritte verbunden sind.

(5) Die Geschäftsleiter der Abbaueinheit müssen zuverlässig und fachlich geeignet sein. Es darf kein Umstand vorliegen, der geeignet scheint, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen oder der das Entstehen von Interessenkonflikten befürchten lässt. Sie haben beim Portfolioabbau ehrlich, redlich und professionell im Interesse einer bestmöglichen Vermögensverwertung vorzugehen. Interessenkonflikte im Rahmen der Maßnahmen der Geschäftsführung sind zu vermeiden. Ist ein Interessenkonflikt unvermeidbar, ist dies unverzüglich an den Aufsichtsrat zu berichten. Eine Maßnahme der Geschäftsleitung, die mit einem Interessenkonflikt behaftet ist, darf nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats erfolgen.

(6) Der Portfolioabbau hat nach Maßgabe eines Abbauplans zu erfolgen, der von den Geschäftsleitern der Abbaueinheit zu erstellen und vom Aufsichtsrat zu genehmigen ist. Ein genehmigter Abbauplan ist der Abwicklungsbehörde unverzüglich zu übermitteln. Der Abbauplan hat folgendes in umfassender Weise zu enthalten:

  1. 1. Eine Darstellung der Geschäfte und Verwertungsmaßnahmen, die zum Portfolioabbau geplant sind,
  2. 2. einen Zeitplan für die vollständige Verwertung der Vermögenswerte,
  3. 3. periodische Aufstellungen zur Vermögens- Finanz- und Ertragslage; einschließlich Kapitalflussrechnungen, Planbilanzen, Planerfolgsrechnungen und Liquiditätspläne und
  4. 4. Angaben hinsichtlich des Risikomanagements, das den Abbauzielen Rechnung trägt.

(7) Die Abwicklungsbehörde hat das Recht, an Sitzungen des Aufsichtsrates der Abbaueinheit oder seiner Ausschüsse teilzunehmen. Sie ist zu diesem Zweck möglichst frühzeitig von den Sitzungsterminen und der Tagesordnung in Kenntnis zu setzen. Umlaufbeschlüsse sind der Abwicklungsbehörde zu übermitteln.

(8) Jede Satzungsänderung oder Änderung des Gesellschaftsvertrags der Abbaueinheit bedarf zu ihrer Wirksamkeit einer Genehmigung der Abwicklungsbehörde.

(8a) Ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens kann nur von der Abwicklungsbehörde gestellt werden. Ihr steht im Sanierungs- oder Konkursverfahren Parteistellung zu. Die Geschäftsleiter der Abbaueinheit sind gegenüber der Abwicklungsbehörde zur Vorbereitung und Mitwirkung bei der Stellung des Insolvenzantrags verpflichtet.

(9) Der Betrieb der Abbaueinheit endet, sobald

  1. 1. über das Vermögen der Abbaueinheit aufgrund eines Antrags gemäß Abs. 8a das Konkursverfahren eröffnet worden ist;
  2. 2. das Insolvenzverfahren durch einen rechtskräftigen Beschluss, der aufgrund eines Antrags gemäß Abs. 8a ergangen ist, mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet oder aufgehoben worden ist oder
  3. 3. der Portfolioabbau gemäß Abs. 10 bewerkstelligt ist und ein Auflösungsbeschluss gefasst wurde.

(10) Der Portfolioabbau ist bewerkstelligt, wenn

  1. 1. die Abbaueinheit alle Bankgeschäfte und Wertpapierdienstleistungen zuvor abgewickelt hat und
  2. 2. die liquiden Mittel ausreichen, um die bestehenden und erwarteten zukünftigen Verbindlichkeiten zu befriedigen.

(11) Sobald die Abbaueinheit den Portfolioabbau gemäß Abs. 10 bewerkstelligt hat, ist ein Auflösungsbeschluss zu fassen. Die Abbaueinheit hat der Abwicklungsbehörde diesen Umstand unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige ist eine Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers über die Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 10 Z 1 bis 2 anzuschließen.

(12) Die Abwicklungsbehörde hat die Beendigung des Betriebs der Abbaueinheit gemäß Abs. 9 mit Bescheid festzustellen. Sobald dieser Bescheid erlassen wurde, ist die Gesellschaft keine Abbaueinheit im Sinne dieses Bundesgesetzes mehr. Der Bescheid ist bis zur Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch, längstens aber für die Dauer von fünf Jahren, auf der Website der Abwicklungsbehörde zu veröffentlichen.

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 118/2016; Art. 1, BGBl. I Nr. 107/2017

Schlagworte

Beteiligungsverkauf, Bankgeschäft, Zinsrisiko, Währungsrisiko, Kreditrisiko, Vermögenslage, Finanzlage

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2017

Gesetzesnummer

20009037

Dokumentnummer

NOR40195715

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