Übergangsbestimmungen
§ 84.
(1) Die APAB gilt mit der Wirksamkeit der Bestellung des ersten Vorstandes und Aufsichtsrates als errichtet. Die behördliche Zuständigkeit der APAB beginnt mit 1. Oktober 2016. Die Qualitätskontrollbehörde und der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen haben der APAB spätestens zu diesem Zeitpunkt alle Akten und Datenbestände zu übergeben. Das gesamte Vermögen des Arbeitsausschusses für externe Qualitätsprüfungen geht mit Beginn der behördlichen Zuständigkeit der APAB auf die APAB über.
(2) Der Bundesminister für Finanzen hat ehestmöglich nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes die für die Bestellung des ersten Vorstandes der APAB erforderlichen Veranlassungen zu treffen.
(3) Der erste Vorstand hat innerhalb des ersten Geschäftsjahres eine Geschäftsordnung zu erlassen und dem Aufsichtsrat zur Genehmigung vorzulegen. Bei Säumigkeit des Vorstandes hat der Aufsichtsrat ehestmöglich die Geschäftsordnung zu erlassen.
(4) Der Bundesminister für Finanzen, der Bundeskanzler und der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus haben bis spätestens vier Wochen nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes die Mitglieder des ersten Aufsichtsrates zu bestellen.
(5) Der erste Aufsichtsrat hat sich unverzüglich eine Geschäftsordnung zu geben, für den Abschluss der Dienstverträge mit den ersten Vorstandsmitgliedern zu sorgen und die Mitglieder der Qualitätsprüfungskommission gemäß § 12 Abs. 3 zu bestellen.
(6) Das Budget gemäß § 18 für das Geschäftsjahr 2017 ist vom Vorstand unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 30. November 2016, zu erstellen und dem Aufsichtsrat zur Genehmigung vorzulegen. Der Aufsichtsrat hat das Budget möglichst bis zum 15. Dezember 2016 zu beschließen.
(7) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder, die Vereinigung Österreichischer Revisionsverbände und der Sparkassen-Prüfungsverband haben für 2016 einen Beitrag von 250 000 Euro binnen vierzehn Tagen nach Aufforderung durch den Vorstand der APAB auf das vom Vorstand der APAB zu nennende Bankkonto der APAB zu leisten.
(8) Die Vorauszahlungen für Inspektionen sind von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften zu leisten, die im Kalenderjahr 2015 Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse durchgeführt haben. Für Zwecke der Ermittlung des Vorauszahlungsbetrages haben die Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften bis zum 15. Oktober 2016 die Anzahl ihrer Abschlussprüfungsaufträge bei Unternehmen von öffentlichem Interesse im Kalenderjahr 2015 und die Honorarsumme für abgerechnete Abschlussprüfungsaufträge im Kalenderjahr 2015 für Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse an die APAB zu melden. Der Vorauszahlungsbetrag ist unter Zugrundelegung der Berechnung gemäß § 21 Abs. 2 und Abs. 8 zu ermitteln. Die ermittelten Einzelbeträge sind um 50 vH zu kürzen und den Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften mit Bescheid zur Zahlung vorzuschreiben. Einem dagegen eingebrachten Rechtsmittel kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
(9) Das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat für das Geschäftsjahr 2016 eine Zahlung gemäß § 21 Abs. 4 von 300 000 Euro binnen vierzehn Tagen nach Aufforderung durch den Vorstand der APAB auf das vom Vorstand der APAB zu nennende Bankkonto der APAB zu leisten.
(10) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus und der Bundesminister für Finanzen sind berechtigt, der APAB bewegliches und unbewegliches Vermögen des Bundes als Sachausstattung der Aufsicht zur Verfügung zu stellen.
(11) Die nach den Bestimmungen des Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetzes (A-QSG), BGBl. Nr. 84/2005 anerkannten Qualitätsprüfer gelten mit dem Beginn der behördlichen Zuständigkeit der APAB als Qualitätssicherungsprüfer im Sinne dieses Bundesgesetzes. Diese haben, wenn sie nach Beginn der behördlichen Zuständigkeit der APAB Qualitätssicherungsprüfungsaufträge annehmen wollen, den Verwaltungskostenbeitrag gemäß § 26 Abs. 2 Z 5 zu entrichten.
(12) Bis zum 30. September 2016 nach den Bestimmungen des A-QSG erteilte Bescheinigungen behalten jedenfalls ihre Gültigkeit bis zum Ablauf der in der Bescheinigung festgelegten Frist von sechs Jahren. Eine allfällige Fristverkürzung gemäß § 16 Abs. 2 Z 2 A-QSG ist zu berücksichtigen. Die in den bescheidmäßig ausgestellten Bescheinigungen enthaltene Befristung gemäß § 4 Abs. 1 A-QSG auf drei Jahre verliert ihre Wirkung. Für im Zeitpunkt der Verlautbarung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt aufrechte Bescheinigungen, deren Befristung auf sechs Jahre bis spätestens zum 31. März 2017 abläuft, wird die Ablauffrist für höchstens neun Monate verlängert, sofern der Antrag auf Ausstellung einer neuen Bescheinigung bis zum Datum der ursprünglich vorgesehenen Ablauffrist gestellt wird und vorher keine neue Bescheinigung durch die zuständige Behörde ausgestellt wird.
(13) Die mit Beginn der behördlichen Zuständigkeit der APAB noch nicht abgeschlossenen Verfahren nach dem A-QSG sind von der APAB weiterzuführen. Die Strafbarkeit von Verletzungen der Vorschriften des A-QSG, die vor dem 1. Oktober 2016 begangen wurden, ist nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht zu beurteilen.
(14) Für die mit Beginn der behördlichen Zuständigkeit der APAB noch nicht abgeschlossenen Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, in denen die Qualitätskontrollbehörde gemäß § 18c Abs. 2 A-QSG Amtsparteistellung innehatte, kommt der APAB diese Amtsparteistellung zu.
(15) Die Qualitätskontrollbehörde ist mit Ablauf des 30. September 2016 aufgelöst.
(16) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen ist mit Ablauf des 30. September 2016 aufgelöst.
(17) Die Funktionsperiode der vom Bundeskanzler gemäß § 9 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2016 bestellten Mitglieder des Aufsichtsrates endet mit Ablauf von zwei Monaten nach Inkrafttreten des § 9 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2018.
(18) Die Funktionsperiode der vom Aufsichtsrat gemäß § 12 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2016 bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder der Qualitätsprüfungskommission endet mit Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2026. Der Aufsichtsrat hat rechtzeitig die neuen Mitglieder der Qualitätsprüfungskommission gemäß § 12 Abs. 3 zu bestellen.
(19) Gemäß § 26 dieses Bundesgesetzes, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2016, anerkannte Qualitätssicherungsprüfer gelten als Qualitätssicherungsprüfer gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 und sind von Amts wegen gemäß § 26 Abs. 5 auf der Website der APAB zu veröffentlichen. Soweit eine Prüfungsgesellschaft gemäß § 26 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2016 als Qualitätssicherungsprüfer anerkannt wurde, gelten jene natürlichen Personen, deren Anerkennung als Qualitätssicherungsprüfer die Grundlage für die Anerkennung der Prüfungsgesellschaft bildeten, als verantwortliche natürliche Personen gemäß § 27 Abs. 1 Z 2.
(20) Für die Anerkennung als Qualitätssicherungsprüfer gemäß § 26 Abs. 1 Z 2 und § 27 Abs. 1 in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Z 2 ist bis zum 31. Dezember 2025 die Voraussetzung über einschlägige Erfahrungen auf dem Gebiet der Nachhaltigkeitsberichterstattung und deren Prüfung oder mit anderen nachhaltigkeitsbezogenen Leistungen gemäß § 26 Abs. 3 zu verfügen nicht erforderlich.
(21) Gemäß § 35 und § 36 dieses Bundesgesetzes, in der Fassung BGBl. I Nr. 83/2016, erteilte und nicht abgelaufene Bescheinigungen gelten als Bescheinigungen gemäß § 35 Abs. 1 Z 1 bzw. § 36 Abs. 1 Z 1 und sind unbeschadet der Verantwortlichkeit gemäß § 52 Abs. 6 von Amts wegen in das öffentliche Register einzutragen.
(22) Bei einem Antrag auf eine vorläufige Bescheinigung gemäß § 36 Abs. 2 bis zum 31. Dezember 2028 hat die APAB die Befristung gemäß § 36 Abs. 3 auf 36 Monate auszuweiten.
(23) Öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer und zugelassene Revisoren, die vor dem 1. Jänner 2024 gemäß WTBG 2017 öffentlich bestellt oder gemäß GenRevG 1997 zugelassen wurden, müssen bei einem Antrag gemäß § 36 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 die Absolvierung der praktischen Ausbildung gemäß § 45a WTBG 2017 oder § 17d GenRevG 1997 (Praxiszeiten Nachhaltigkeitsberichterstattung) nicht nachweisen.
(24) Öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer und zugelassene Revisoren, die vor dem 1. Jänner 2024 das Zulassungsverfahren gemäß WTBG 2017 oder GenRevG 1997 begonnen haben, müssen bei einem Antrag gemäß § 36 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 die Absolvierung der praktischen Ausbildung gemäß § 45a WTBG 2017 oder § 17d GenRevG 1997 (Praxiszeiten Nachhaltigkeitsberichterstattung) nicht nachweisen, sofern sie bis zum 1. Jänner 2026 öffentlich bestellt bzw. zugelassen werden oder wurden.
(25) EU‑Abschlussprüfer und Drittstaaten-Abschlussprüfer, die vor dem 1. Jänner 2024 für die Durchführung von Abschlussprüfungen gemäß § 69 oder § 74 in Verbindung mit § 69 zugelassen wurden, unterliegen bei einem Antrag gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 oder § 74 Abs. 1 Z 2 nicht den Anforderungen des § 69 Abs. 2.
(26) EU‑Abschlussprüfer und Drittstaaten-Abschlussprüfer, die zum 1. Jänner 2024 das in § 69 oder § 74 in Verbindung mit § 69 vorgesehene Zulassungsverfahren durchlaufen haben, unterliegen bei einem Antrag gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 oder § 74 Abs. 1 Z 2 nicht den Anforderungen des § 69 Abs. 2, sofern sie dieses Verfahren bis zum 1. Jänner 2026 abschließen werden.
(27) In Bezug auf die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung für Geschäftsjahre, die zwischen dem 1. Jänner 2025 und dem 31. Dezember 2030 beginnen, hat die APAB abweichend von § 75 und § 76 Drittstaaten-Abschlussprüfer gemäß § 75 und Drittstaaten-Prüfungsgesellschaften gemäß § 76 in das Register gemäß §§ 52 bis 54 mit einem Verweis auf die gegenständliche Übergangsbestimmung einzutragen, sofern der Drittstaaten-Abschlussprüfer oder die Drittstaaten-Prüfungsgesellschaft der APAB die folgenden Informationen vorlegt:
- 1. Name und Hauptwohnsitz des Drittstaaten-Abschlussprüfers oder Firma, Anschrift und Rechtsform der Drittstaaten-Prüfungsgesellschaft;
- 2. eine Erklärung, dass und in welchem Umfang der Abschlussprüfer oder der verantwortliche Prüfer über Kenntnisse im Bereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung und deren Prüfung verfügt;
- 3. eine Angabe, ob eine Mitgliedschaft in einem Netzwerk gemäß § 271b Abs. 1 UGB vorliegt und gegebenenfalls eine Beschreibung dieses Netzwerks;
- 4. die im Rahmen der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung zur Anwendung kommenden Prüfungsstandards und Unabhängigkeitsanforderungen;
- 5. eine Beschreibung der Regelungen für die interne Qualitätssicherung, welche die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung umfasst;
- 6. eine Angabe, ob eine Qualitätssicherungsprüfung in Bezug auf die Durchführung von Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung durchgeführt wurde und gegebenenfalls wann diese letztmalig durchgeführt wurde und erforderliche Informationen über deren Ergebnis.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2026
Gesetzesnummer
20009615
Dokumentnummer
NOR40275739
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