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§ 26 APAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2016

Qualitätssicherungsprüfer

§ 26.

(1) Qualitätssicherungsprüfungen dürfen nur von anerkannten Qualitätssicherungsprüfern durchgeführt werden.

(2) Voraussetzungen für die Anerkennung einer natürlichen Person als Qualitätssicherungsprüfer sind:

  1. 1. eine mindestens fünfjährige, mindestens fünf Abschlussprüfungen pro Jahr umfassende Praxis als Wirtschaftsprüfer, eingetragener Revisor oder Prüfer des Sparkassen-Prüfungsverbandes,
  2. 2. spezielle Schulungen oder einschlägige Erfahrungen auf dem Gebiet der Qualitätssicherung,
  3. 3. das Nichtvorliegen von rechtskräftig verhängten Disziplinarstrafen, deren zugrunde liegendes Berufsvergehen gemäß § 120 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG), BGBl Nr. 58/1999, die Eignung als Qualitätssicherungsprüfer ausschließt,
  4. 4. kein Widerruf als Qualitätssicherungsprüfer gemäß Abs. 8 in den letzten fünf Jahren und
  5. 5. die Entrichtung eines Verwaltungskostenbeitrags für die Anerkennung.

(3) Voraussetzungen für die Anerkennung von Prüfungsgesellschaften als Qualitätssicherungsprüfer sind:

  1. 1. die Anerkennung mindestens eines Vorstandsmitgliedes oder eines Geschäftsführers oder eines Personengesellschafters oder eines angestellten Revisors als Qualitätssicherungsprüfer und
  2. 2. das Vorliegen der Bescheinigung für diese Prüfungsgesellschaft.

(4) Die APAB hat eine natürliche Person oder eine Prüfungsgesellschaft als Qualitätssicherungsprüfer mit Bescheid anzuerkennen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 oder Abs. 3 vorliegen. Die APAB hat über die Anerkennung eine Urkunde auszustellen.

(5) Die APAB hat eine Liste der Qualitätssicherungsprüfer zu führen. Anerkannte Qualitätssicherungsprüfer sind von Amts wegen in diese Liste einzutragen.

(6) Über die Versagung der Anerkennung hat die APAB einen Bescheid zu erlassen.

(7) Qualitätssicherungsprüfer sind verpflichtet, der APAB alle drei Jahre nach ihrer Anerkennung Nachweise über ihre praktische Tätigkeit als Abschlussprüfer im Ausmaß von mindestens fünf Abschlussprüfungen pro Jahr und über ihre laufende Fortbildung auf dem Gebiet der Qualitätssicherung zu übermitteln.

(8) Die APAB hat die Anerkennung eines Qualitätssicherungsprüfers mit Bescheid zu widerrufen, wenn

  1. 1. über einen Qualitätssicherungsprüfer eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde, deren zugrunde liegendes Berufsvergehen die Eignung als Qualitätssicherungsprüfer ausschließt oder
  2. 2. ein Qualitätssicherungsprüfer länger als drei Jahre keine die Durchführung von Abschlussprüfungen umfassende Tätigkeiten ausgeübt hat oder
  3. 3. ein Qualitätssicherungsprüfer einer Verpflichtung gemäß Abs. 7 nicht nachkommt oder
  4. 4. ein Qualitätssicherungsprüfer in einer Qualitätssicherungsprüfung schwerwiegend gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verstoßen hat oder
  5. 5. eine der Anerkennungsvoraussetzungen nicht vorlag oder
  6. 6. eine der Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegt oder
  7. 7. die Tätigkeit des Qualitätssicherungsprüfers wiederholt negativ evaluiert wurde.

(9) Aufgrund des rechtskräftigen Widerrufs der Anerkennung als Qualitätssicherungsprüfer hat die Streichung aus der Liste der Qualitätssicherungsprüfer zu erfolgen. Die Gültigkeit der vor dem Widerruf durchgeführten Qualitätssicherungsprüfungen bleibt unberührt.