Praxiszeiten Nachhaltigkeitsberichterstattung
§ 45a.
(1) Die für einen Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung gemäß § 36 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 des Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetzes (APAG), BGBl. I Nr. 83/2016, erforderliche Praxiszeit hat zumindest acht Monate zu umfassen und aus einer praktischen Ausbildung in der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung oder konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung oder anderen nachhaltigkeitsbezogenen Leistungen zu bestehen. Diese Praxiszeit kann im Rahmen der Praxiszeit gemäß § 8 Abs. 2 Z 2 absolviert werden.
(2) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat nach Vorlage geeigneter Nachweise auf Antrag zu bestätigen, dass die Praxiszeit gemäß Abs. 1 absolviert wurde.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2026
Gesetzesnummer
20009983
Dokumentnummer
NOR40275649
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