§ 6
Wahl der Lehrervertreter
(1) Bis zur Bildung der Lehrerberufsvertretung sind die gemäß § 4 Abs. 2 lit. c, Abs. 3 lit. c und Abs. 5 lit. c sowie § 5 Abs. 2 lit. c, Abs. 3 lit. c und Abs. 5 lit. d zu bestellenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl jeweils auf die Dauer von fünf Jahren zu wählen. Die Wahl ist geheim und unmittelbar sowie unter Verwendung amtlicher Stimmzettel durchzuführen. Wahlberechtigt sind sämtliche im aktiven Dienst stehende Lehrer für öffentliche Pflichtschulen. Wählbar sind nur definitiv angestellte Lehrer, die disziplinär unbescholten sind. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn im Standesausweis keine noch nicht löschbare Disziplinarstrafe eingetragen ist. Als gewählt gilt, wer die höchste Stimmenanzahl erhalten hat. Wenn mehrere Personen durch gleich viel Stimmen die höchste Stimmenanzahl erreicht haben, ist zwischen diesen Personen eine weitere Wahl durchzuführen. Wenn auch diese Wahl Stimmengleichheit ergibt, entscheidet das Los.
(2) Die Durchführung der Wahl obliegt dem beim Amt der Landesregierung einzurichtenden Landeswahlausschuß und den bei den Bezirksverwaltungsbehörden einzurichtenden Bezirkswahlausschüssen. Vorsitzender des Landeswahlausschusses ist der Vorstand der für die Schulangelegenheiten zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung, Vorsitzender des Bezirkswahlausschusses der Bezirkshauptmann. Je zwei weitere Mitglieder des Landeswahlausschusses und der Bezirkswahlausschüsse hat die Landesregierung zu bestellen. In der nach Abs. 3 zu erlassenden Verordnung kann vorgesehen werden, daß auch die Schulleiter bei der Durchführung der Wahl mitzuwirken haben, wenn diese dadurch vereinfacht wird.
(3) Die näheren Bestimmungen über die Wahl hat die Landesregierung durch Verordnung zu erlassen. Hiebei ist insbesondere auch zu bestimmen, welche Lehrer den Schularten entsprechend eigene Wahlkörper zu bilden haben.
23.09.2016
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