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§ 5 L-DHG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2026

§ 5*)
Entschädigung

(1) Den Kommissionsmitgliedern nach „§ 3 Abs. 2 lit. c gebührt der Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen und eine Entschädigung für Zeitversäumnis.

(2) Die Bildungsdirektion hat die Höhe der Entschädigung durch Verordnung festzusetzen.

*) Fassung LGBl.Nr. 25/1976, 36/2009, 66/2012, 45/2018, 22/2026

20.04.2026

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