§ 6*)
Disziplinaranwälte, Verteidiger, Untersuchungsführer
(1) Die Landesregierung hat auf die Dauer der Funktionsperiode der Disziplinarkommission nach § 5 einen rechtskundigen Landesbediensteten zum Disziplinaranwalt zu bestellen.
(2) Auf Ansuchen des beschuldigten Lehrers hat ihm die Landesregierung einen Landesbediensteten zum Verteidiger zu bestellen.
(3) Ist die Einleitung der Disziplinaruntersuchung beschlossen, so hat die Landesregierung einen rechtskundigen Landesbediensteten zum Untersuchungsführer zu bestellen.
(4) Disziplinaranwälte und Untersuchungsführer müssen disziplinär unbescholten sein.
*) Fassung LGBl.Nr. 25/1976, 4/2007, 66/2012
10.12.2015
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