§ 6*)
Disziplinaranwälte, Verteidiger, Untersuchungsführer
(1) Die Landesregierung hat für jede Disziplinarkommission auf die Dauer der Funktionsperiode dieser Kommission einen rechtskundigen Landesbeamten zum Disziplinaranwalt zu bestellen.
(2) Auf Ansuchen des beschuldigten Lehrers hat ihm die Landesregierung einen Landesbeamten zum Verteidiger zu bestellen.
(3) Ist die Einleitung der Disziplinaruntersuchung beschlossen, so hat die Landesregierung einen rechtskundigen Landesbeamten zum Untersuchungsführer zu bestellen.
(4) Disziplinaranwälte und Untersuchungsführer müssen disziplinär unbescholten sein.
*) Fassung LGBl.Nr. 25/1976
23.09.2016
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