§ 6 L-DHG

Alte FassungIn Kraft seit 17.1.2007

§ 6*)
Disziplinaranwälte, Verteidiger, Untersuchungsführer

(1) Die Landesregierung hat für jede Disziplinarkommission auf die Dauer der Funktionsperiode dieser Kommission einen rechtskundigen Landesbediensteten zum Disziplinaranwalt zu bestellen.

(2) Auf Ansuchen des beschuldigten Lehrers hat ihm die Landesregierung einen Landesbediensteten zum Verteidiger zu bestellen.

(3) Ist die Einleitung der Disziplinaruntersuchung beschlossen, so hat die Landesregierung einen rechtskundigen Landesbediensteten zum Untersuchungsführer zu bestellen.

(4) Disziplinaranwälte und Untersuchungsführer müssen disziplinär unbescholten sein.

*) Fassung LGBl.Nr. 25/1976, 4/2007

23.09.2016

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