§ 6 AlSAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2001

Höhe des Beitrags

§ 6.

(1) Der Altlastenbeitrag beträgt für gemäß § 3 beitragspflichtige Tätigkeiten je angefangene Tonne für

  1. 1. a) Baurestmassen oder
  2. b) Erdaushub, welcher im Rahmen von Aushub- oder Abraumtätigkeiten von Boden anfällt, den Kriterien der Baurestmassendeponie der Deponieverordnung (Anlage 1 Tabelle 3 und 4), BGBl. Nr. 164/1996, entspricht, aber den Anteil an bodenfremden Bestandteilen von fünf Volumsprozent überschreitet,
  1. ab 1. Jänner 2001100 S,
  1. 2. Erdaushub, welcher im Rahmen von Aushub- oder Abraumtätigkeiten von Boden anfällt und nicht den Kriterien der Baurestmassendeponie der Deponieverordnung (Anlage 1 Tabelle 3 und 4), BGBl. Nr. 164/1996, entspricht,
  1. ab 1. Jänner 2001200 S
  1. ab 1. Jänner 2004300 S,
  1. 3. alle übrigen Abfälle
  1. ab 1. Jänner 2001600 S
  1. ab 1. Jänner 2004900 S
  1. ab 1. Jänner 20061 200 S.

(2) Werden Abfälle auf einer Deponie abgelagert und verfügt die Deponie weder über ein Deponiebasisdichtungssystem noch über eine vertikale Umschließung, erhöht sich der Beitrag je angefangene Tonne für

  1. 1. Abfälle gemäß Abs. 1 Z 1 um 30 S,
  2. 2. Abfälle gemäß Abs. 1 Z 2 um 200 S,
  3. 3. Abfälle gemäß Abs. 1 Z 3 um 400 S.

(3) Wird eine Deponie mit der Bewilligung zur Ablagerung von Hausmüll und hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen ohne eine dem Stand der Technik entsprechende Deponiegaserfassung und -behandlung betrieben, erhöht sich der Beitrag je angefangene Tonne für alle übrigen Abfälle (Abs. 1 Z 3) zusätzlich um 400 S.

(4) Werden Abfälle auf einer Deponie abgelagert, die nach dem in der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, festgelegten Stand der Technik genehmigt wurde (Neuanlage) oder deren Anpassung an den für den jeweiligen Deponietyp in der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, festgelegten Stand der Technik, mit Ausnahme der Anforderungen an den Deponiestandort und das Deponiebasisdichtungssystem, abgeschlossen wurde (Altanlage), beträgt der Altlastenbeitrag je angefangene Tonne für

  1. 1. Baurestmassendeponien
  1. ab 1. Jänner 200180 S
  1. ab 1. Jänner 2004100 S,
  1. 2. Reststoffdeponien
  1. ab 1. Jänner 2001150 S
  1. ab 1. Jänner 2004200 S,
  1. 3. Massenabfalldeponien
  1. ab 1. Jänner 2001200 S
  1. ab 1. Jänner 2004300 S.

Als Baurestmassen-, Reststoff- oder Massenabfalldeponien im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten Altanlagen im Sinne des ersten Satzes nur, wenn sie zumindest über ein Deponiebasisdichtungssystem, welches jedenfalls den Anforderungen des § 2 Abs. 8a entspricht, oder über eine vertikale Umschließung, welche jedenfalls den Anforderungen des § 2 Abs. 10 entspricht, verfügen.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000)

(6) Der Beitragsschuldner hat nachzuweisen, welche Beitragssätze gemäß Abs. 1 und 4 zur Anwendung kommen und dass die Zuschläge gemäß Abs. 2 und 3 nicht zur Anwendung kommen.

(7) Altlastenbeiträge, die vom Beitragsschuldner seinen Kunden gesondert ausgewiesen weiterverrechnet werden, sind in der Höhe des verrechneten Betrages abzuführen.

Schlagworte

Deponiegasbehandlung, Aushubtätigkeit

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2024

Gesetzesnummer

10010583

Dokumentnummer

NOR40015411