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§ 61 BAO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

zum Bezugszeitraum vgl. §. 323 Abs. 76

Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe

§ 61.

(1) Das Finanzamt für Großbetriebe ist in Bezug auf die in Abs. 2 und 3 genannten Angelegenheiten zuständig für

  1. 1. Abgabepflichtige, die einen Gewerbebetrieb, eine Betriebsstätte oder einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten, wenn entweder die beiden zuletzt gemäß Abs. 5 bekannt gegebenen Umsatzerlöse (§ 189a Z 5 des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S. 219/1897) oder die in den beiden zuletzt abgegebenen Steuererklärungen gemäß § 21 Abs. 4 UStG 1994 erklärten Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 jeweils mehr als 10 Millionen Euro überschritten haben. Das Unterschreiten dieser Grenze ist unbeachtlich,
  1. a) wenn ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet wird,
  2. b) wenn es zu einer Liquidation im Rahmen eines Insolvenzverfahrens kommt,
  3. c) wenn ein Konkursverfahren nach § 123a oder § 139 IO aufgehoben wird oder
  4. d) bis zur rechtskräftigen Bestätigung eines Sanierungsplans.
  1. 2. Körperschaften des öffentlichen Rechts, wenn die in den beiden zuletzt abgegebenen Steuererklärungen gemäß § 21 Abs. 4 UStG 1994 erklärten Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 jeweils mehr als 10 Millionen Euro überschritten haben – in diesem Fall ist das Finanzamt für Großbetriebe auch für sämtliche Betriebe gewerblicher Art dieser Körperschaft des öffentlichen Rechts zuständig;
  2. 3. Abgabepflichtige, die in einem länderbezogenen Bericht gemäß § 2 Z 6 des Verrechnungspreisdokumentationsgesetzes – VPDG, BGBl. I Nr. 77/2016, der für das zweitvorangegangene Wirtschaftsjahr übermittelt worden (§ 8 VPDG) oder eingegangen ist (§ 12 VPDG) angeführt werden;
  3. 4. die Oesterreichische Nationalbank;
  4. 5. alle Unternehmen, die der Aufsicht aufgrund eines der in § 2 des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, genannten Bundesgesetze unterliegen;
  5. 6. Privatstiftungen im Sinn des Privatstiftungsgesetzes – PSG, BGBl. Nr. 694/1993 und vergleichbare ausländische Einrichtungen sowie der Stiftungseingangssteuer unterliegende Vermögensmassen;
  6. 7. Stiftungen oder Fonds im Sinn des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes 2015, BGBl. I Nr. 160/2015, oder im Sinn einer diesem Bundesgesetz entsprechenden landesgesetzlichen Regelung einschließlich entsprechender Gebilde im Gründungsstadium;
  7. 8. Bauvereinigungen, die nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz – WGG, BGBl. Nr. 139/1979, als gemeinnützig anerkannt sind;
  8. 9. Abgabepflichtige, die Teil einer Unternehmensgruppe gemäß § 9 KStG 1988 sind – einschließlich der die finanzielle Verbindung vermittelnden Personengesellschaften, wenn der Gruppenträger oder zumindest ein Gruppenmitglied
  1. a) gemäß Z 1 bis 3 oder 5 bis 8 oder 10 in die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe fällt oder
  2. b) seinen Sitz nicht in Österreich hat;
  1. 10. Abgabepflichtige, die Teil einer Organschaft im Sinn des § 2 Abs. 2 Z 2 UStG 1994 sind, wenn der Organträger oder zumindest ein Organ gemäß Z 1 bis 3 oder 5 bis 9 in die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe fällt;
  2. 11. Abgabepflichtige, für die der Wechsel in die begleitende Kontrolle rechtskräftig festgestellt worden ist.
  3. 12. Abgabepflichtige, die als Geschäftseinheit einer Unternehmensgruppe, als Joint Venture oder als Geschäftseinheit eines Joint Venture in einem Mindeststeuerbericht gemäß § 73 Mindestbesteuerungsgesetz (MinBestG), BGBl I Nr. 187/2023, oder in einer Voranmeldung für die Mindeststeuer gemäß § 77 MinBestG angeführt werden, die für das zweitvorangegangene Wirtschaftsjahr übermittelt worden oder eingegangen sind.

(2) Das Finanzamt für Großbetriebe ist für die in Abs. 1 angeführten Abgabepflichtigen zuständig für die Erhebung sämtlicher bundesgesetzlich geregelter Abgaben. Ausgenommen davon sind

  1. 1. die Abgaben, die durch das Zollamt Österreich zu erheben sind (§ 62),
  2. 2. die Gebühren im Sinn des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957,
  3. 3. die Gebühren im Sinn des Konsulargebührengesetzes, BGBl. Nr. 100/1992,
  4. 4. die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinn des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 501/1984,
  5. 5. die Grunderwerbsteuer,
  6. 6. die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben,
  7. 7. die Bodenwertabgabe,
  8. 8. die Versicherungssteuer,
  9. 9. die Feuerschutzsteuer,
  10. 10. die Flugabgabe,
  11. 11. der Finanzierungsbeitrag gemäß § 1 Abs. 4 des Glücksspielgesetzes – GSpG, BGBl. Nr. 620/1989,
  12. 12. die Konzessionsabgabe gemäß § 17 GSpG,
  13. 13. die Spielbankenabgabe gemäß § 28 und § 29 GSpG,
  14. 14. die Glücksspielabgaben gemäß § 57 bis § 59 GSpG,
  15. 15. die Gebühren gemäß § 59a GSpG.

(3) Das Finanzamt für Großbetriebe ist für die in Abs. 1 angeführten Abgabepflichtigen weiters zuständig

  1. 1. für die Wahrnehmung der Angelegenheiten der Abzugsteuern einschließlich der Vorschreibung der Kapitalertragsteuer gemäß § 95 Abs. 4 EStG 1988 und
  2. 2. für die Kontrolle der Aufzeichnungs-, Mitteilungs- und Aufbewahrungspflicht gemäß § 18a UStG 1994.

(4) Das Finanzamt für Großbetriebe ist jedenfalls zuständig für

  1. 1. die auf Grund völkerrechtlicher Verträge vorgesehene Rückzahlung von Abgaben;
  2. 2. die Rückzahlung oder Erstattung der Kapitalertragsteuer oder der Abzugsteuer gemäß § 99 EStG 1988 auf der Grundlage von § 94 Z 2 oder Z 10 EStG 1988, § 99a Abs. 8 EStG 1988, § 21 Abs. 1 Z 1a KStG 1988 oder mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 98 Abs. 1 EStG 1988;
  3. 3. die Rückzahlung der Körperschaftsteuer an ausländische Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes, BGBl. Nr. 281/1990, wegen Vorliegens der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 1 KStG 1988;
  4. 4. Angelegenheiten betreffend Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften im Sinn des § 6b KStG 1988;
  5. 5. Angelegenheiten betreffend die pauschale Erstattung von Einkommensteuer gemäß § 108 Abs. 5 EStG 1988, § 108a Abs. 4 und Abs. 5 letzter Satz EStG 1988 sowie § 108g Abs. 4 und Abs. 5 letzter Satz EStG 1988;
  1. 7. die Führung eines von einem Abgabepflichtigen angeregten Verständigungsverfahrens und die Erledigung aller mit einem solchen Verständigungsverfahren oder einem Schiedsverfahren in Zusammenhang stehenden Aufgaben, soweit sich diese
  1. a) aus dem EUBStbG oder
  2. b) aus einer anderen Rechtsgrundlage als dem EUBStbG ergeben.

(5) Für die Wahrnehmung der Zuständigkeit sind die Umsatzerlöse gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 in der Steuererklärung gemäß §§ 42, 43 EStG 1988 oder § 24 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 bekannt zu geben.

(6) Für die Wahrnehmung der Zuständigkeit gemäß Abs. 1 Z 5 hat die Finanzmarktaufsichtsbehörde dem Finanzamt für Großbetriebe Informationen über sämtliche im Sinne des § 2 FMABG vorliegenden Genehmigungen elektronisch zu übermitteln. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung mit Verordnung festzulegen.

(7) Für die Wahrnehmung der Zuständigkeit gemäß Abs. 1 Z 8 hat ein Revisionsverband im Sinne des § 5 Abs. 1 WGG die Liste der ihm am 1. Oktober 2020 angehörenden Bauvereinigungen bis zum 30. Oktober 2020 sowie alle nach dem 1. Oktober 2020 erfolgenden Änderungen innerhalb einer Woche ab der Änderung elektronisch zu übermitteln. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung mit Verordnung festzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2024

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40258395