2. Abschnitt
Strategische Förderungsausrichtung Sonderrichtlinien zur Umsetzung von Förderungsprogrammen
§ 5
(1) Förderungen dürfen grundsätzlich nur im Rahmen von Förderungsprogrammen auf Grundlage von Sonderrichtlinien gemäß Abs. 2 gewährt werden.
(2) Zur Umsetzung eines Förderungsprogrammes sind von den Bundesministerinnen oder Bundesministern, in deren Wirkungsbereich die Gewährung einer Förderung fällt, auf Grundlage der Bestimmungen dieser Verordnung Sonderrichtlinien zu erlassen. Förderungen dürfen ausnahmsweise auch ohne Zugrundelegung von Sonderrichtlinien gewährt werden, wenn die Erlassung von Sonderrichtlinien in Hinblick auf Umfang und Häufigkeit der Förderungen unzweckmäßig ist.
(3) Sonderrichtlinien müssen zeitlich befristet sein und mit den Grundsätzen des § 2 Abs. 1 BHG 2013 in Einklang stehen. Der Förderungseffekt und der damit zusammenhängende Verwaltungsaufwand haben in einem angemessenen Verhältnis zueinander zu stehen. Sonderrichtlinien müssen insbesondere definierte Regelungsziele und Indikatoren, den Förderungsgegenstand und die förderbaren und nicht förderbaren Kosten festlegen. Als Regelungsziel ist in den Sonderrichtlinien auch die Vermeidung von unerwünschten Mehrfachförderungen und Förderungsmissbrauch vorzusehen. Bei der Festlegung förderbarer und nicht förderbarer Kosten ist auch auf den Verwaltungsaufwand bei der Kontrolle und Abrechnung der Kosten zu achten. Der Inhalt von Sonderrichtlinien hat die Mindesterfordernisse gemäß demAnhang dieser Verordnung zu erfüllen.
(4) Inhaltliche Überschneidungen und Parallelitäten zwischen Sonderrichtlinien sind zu vermeiden. Bei Erlassung oder Änderung von Sonderrichtlinien haben die Bundesministerinnen und Bundesminister durch geeignete Maßnahmen und Regelungen sicherzustellen, dass unerwünschte Mehrfachförderungen vermieden werden. Dies hat insbesondere auch durch Abfrage der Leistungsangebote im Transparenzportal gemäß § 1 Abs. 1 des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 (TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, zu erfolgen, wobei insbesondere auch alle jene Leistungsangebote heranzuziehen sind, die in den gleichen Tätigkeitsbereich der einheitlichen Kategorie im Sinne des § 22 Abs. 2 TDBG 2012 fallen. Sonderrichtlinien, die diesen Grundsätzen nicht entsprechen, sind einzustellen.
(5) Bei Erlassung von Sonderrichtlinien können ausnahmsweise Abweichungen von den Bestimmungen dieser Verordnung vorgesehen werden, wenn dies aufgrund der Eigenart des Förderungsprogrammes jedenfalls erforderlich ist und die Gründe für die Erforderlichkeit im Rahmen der Einvernehmensherstellung (§ 6 Abs. 1) entsprechend dargelegt werden.
(6) Nach Beendigung von Förderungsprogrammen auf Grundlage von Sonderrichtlinien hat die haushaltsführende Stelle eine Evaluierung gemäß § 44 sowie eine Kontrolle des widmungsgemäßen Einsatzes der Förderungsmittel für die jeweiligen Förderungsprogramme durchzuführen. Insbesondere ist im Rahmen der Evaluierung auch darzustellen, zu welchem Ergebnis die Maßnahmen gemäß § 17 Abs. 2 und § 40 Abs. 5 geführt haben.
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