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§ 22 TDBG 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.3.2023

Leistungskategorisierung

§ 22.

(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2023)

(2) Die Datenklärungsstelle hat eine mehrstufige einheitliche Kategorisierung in Anlehnung an die Klassifikation der Aufgabenbereiche des Staates (Classification of the Functions of Government - COFOG) aller Leistungsangebote nach thematischen Zusammenhängen vorzunehmen.

(3) Erfordert nach Maßgabe einer hiefür bestehenden gesetzlichen Grundlage die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Leistung die Kenntnis über den Erhalt einer Leistung, deren Leistungsangebot als „sensibel“ zu kennzeichnen ist, so sind diese beiden Leistungsangebote durch die Datenklärungsstelle zu verknüpfen. Die Datenklärungsstelle hat mindestens einmal in sechs Monaten dem Bundesminister für Finanzen das Ergebnis dieser Verknüpfungen zu unterbreiten. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mittels Verordnung („Transparenzdatenbank-Abfrageverordnung“) die „sensiblen“ Leistungsangebote mit den darauf zustehenden Leseberechtigungen kundzumachen.

(Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch Z 13, BGBl. I Nr. 70/2019)

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2023

Gesetzesnummer

20008050

Dokumentnummer

NOR40251303

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