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§ 22a TDBG 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.3.2023

Vollständigkeitserklärungen der leistungsdefinierenden Stellen

§ 22a.

Die leistungsdefinierenden Stellen haben bis spätestens 1. März eines jeden Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr die Vollständigkeit der Anlage der Leistungsangebote samt deren Aktualisierung durch Vorlage von Vollständigkeitserklärungen an den Bundesminister für Finanzen zu bestätigen bzw. fehlende Leistungsangebote anzuführen und zu begründen.

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2023

Gesetzesnummer

20008050

Dokumentnummer

NOR40251299

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