Vollständigkeitserklärungen der leistungsdefinierenden Stellen
§ 22a.
Die leistungsdefinierenden Stellen haben bis spätestens 1. März eines jeden Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr die Vollständigkeit der Anlage der Leistungsangebote samt deren Aktualisierung durch Vorlage von Vollständigkeitserklärungen an den Bundesminister für Finanzen zu bestätigen bzw. fehlende Leistungsangebote anzuführen und zu begründen.
Zuletzt aktualisiert am
23.03.2023
Gesetzesnummer
20008050
Dokumentnummer
NOR40251299
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