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§ 1 TDBG 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.8.2024

Die Novelle BGBl. I Nr. 169/2023 wurde berücksichtigt.

1. Abschnitt

Das Transparenzportal Allgemeines

§ 1.

(1) Das Transparenzportal dient

  1. 1. der Darstellung angebotener Leistungen im Sinne dieses Bundesgesetzes,
  1. 3. der Darstellung des Einkommens des Leistungsempfängers,
  2. 4. der Darstellung der vom Leistungsempfänger erhaltenen Leistungen im Sinne des § 4,
  3. 4a. der personenbezogenen Information an Leistungsempfänger über ihre Leistungen in den wesentlichen Bearbeitungsständen,
  1. 6. der Anzeige der für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Leistung im Sinne des § 4 erforderlichen Voraussetzungen sowie
  2. 7. der Veröffentlichung personenbezogener Daten, soweit dies in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.

(2) Die Transparenzdatenbank dient der Verarbeitung des Leistungsangebotes gemäß § 4 sowie der Verarbeitung von Daten über Leistungen, die gemäß § 23 Abs. 1 und 4 mitgeteilt, abgefragt oder übermittelt werden.

(3) (Verfassungsbestimmung) Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sind ermächtigt, gebietskörperschaftenübergreifend Daten in der Transparenzdatenbank zu verarbeiten.

(4) Dieses Bundesgesetz gilt für alle Organe des Bundes. Es gilt weiters für vom Bund mit der Abwicklung von Leistungen betraute Rechtsträger, soweit die Leistung der Gesetzgebung des Bundes unterliegt.

Die Novelle BGBl. I Nr. 169/2023 wurde berücksichtigt.

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2024

Gesetzesnummer

20008050

Dokumentnummer

NOR40258592

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