vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 4 TDBG 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.8.2024

Leistungen

§ 4.

(1) Eine Leistung im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn

  1. 1. sie zu einer der folgenden Leistungsarten gehört:
  1. a) Sozialversicherungsleistungen, Ruhe- und Versorgungsbezüge;
  2. b) Ertragsteuerliche Ersparnisse;
  3. c) Förderungen;
  1. e) Ersparnisse aus begünstigten Haftungsentgelten und verbilligten Fremdkapitalzinsen oder
  2. f) Sachleistungen,
  1. 2. für deren Finanzierung öffentliche Mittel gemäß § 3 verwendet werden.

(2) Liegt eine Leistung gemäß Abs. 1 mit Ausnahme von Sachleistungen gemäß Abs. 1 Z 1 lit. f vor, so hat die leistungsdefinierende Stelle diese ehestmöglich als Leistungsangebot nach den Vorgaben des Bundesministeriums für Finanzen zu erfassen und das Leistungsangebot laufend aktuell zu halten. Sachleistungen gemäß Abs. 1 Z 1 lit. f können von den leistungsdefinierenden Stellen als Leistungsangebot erfasst werden. Unter Leistungen im Sinne des Abs. 1 Z 1 lit. a und c sind ausschließlich Geldleistungen zu erfassen.

(Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch Art. 5 Z 11, BGBl. I Nr. 168/2023)

Schlagworte

BGBl. Nr. 144/1948, Ruhebezug

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2024

Gesetzesnummer

20008050

Dokumentnummer

NOR40258593

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte