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§ 4 TDBG 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2023

Leistungen

§ 4.

(1) Eine Leistung im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn

  1. 1. sie zu einer der folgenden Leistungsarten gehört:
  1. a) Sozialversicherungsleistungen, Ruhe- und Versorgungsbezüge;
  2. b) Ertragsteuerliche Ersparnisse;
  3. c) Förderungen;
  1. e) Ersparnisse aus begünstigten Haftungsentgelten und verbilligten Fremdkapitalzinsen oder
  2. f) Sachleistungen,
  1. 2. das Leistungsangebot
  1. a) aufgrund eines Bundesgesetzes oder einer Verordnung eines Bundesorganes oder eines Beschlusses eines Organs einer mit Bundesgesetz eingerichteten Einrichtung erfolgt oder
  2. b) auf einer privatrechtlichen Rechtsgrundlage beruht und vom Bund oder von einer Einrichtung gewährt wird, die der Kontrolle des Rechnungshofes gemäß § 11, § 12 oder § 13 des Rechnungshofgesetzes 1948 (RHG), BGBl. Nr. 144, unterliegt, oder
  3. c) auf einer unionsrechtlichen Rechtsgrundlage beruht und vom Bund oder von einer Einrichtung ausgezahlt wird, die der Kontrolle des Rechnungshofes gemäß § 11, § 12 oder § 13 des Rechnungshofgesetzes 1948 (RHG), BGBl. Nr. 144, unterliegt und
  1. 3. die Erbringung der Leistung eine Angelegenheit ist,
  1. a) für die die Gesetzgebung und die Vollziehung Bundessache ist oder
  2. b) bei der der Bund oder eine seiner Einrichtungen als Träger von Privatrechten auftritt.

(2) Liegt eine Leistung gemäß Abs. 1 mit Ausnahme von Sachleistungen gemäß Abs. 1 Z 1 lit. f vor, so hat die leistungsdefinierende Stelle diese ehestmöglich als Leistungsangebot nach den Vorgaben des Bundesministeriums für Finanzen zu erfassen und das Leistungsangebot laufend aktuell zu halten. Sachleistungen gemäß Abs. 1 Z 1 lit. f können von den leistungsdefinierenden Stellen als Leistungsangebot erfasst werden. Unter Leistungen im Sinne des Abs. 1 Z 1 lit. a und c sind ausschließlich Geldleistungen zu erfassen.

(3) Leistungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch solche Leistungen, die zu einem Leistungsangebot im Sinne des Art. 4 Abs. 2 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine Transparenzdatenbank ausbezahlt und an die Transparenzdatenbank mitgeteilt werden.

(4) Leistungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch Leistungen, die von Gemeinden zu einem im eigenen Wirkungsbereich erstellten Leistungsangebot ausbezahlt und an die Transparenzdatenbank mitgeteilt werden (Gemeindeleistungen). Alle Regelungen betreffend Leistungen der Länder gelten sinngemäß auch für Gemeindeleistungen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 144/1948, Ruhebezug

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20008050

Dokumentnummer

NOR40258569

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