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§ 23 TDBG 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2023

5. Abschnitt

Datenermittlung Datenquellen

§ 23.

(1) Datenquellen für die Transparenzdatenbank sind:

  1. 1. Mitteilungen gemäß § 25,
  2. 2. Abfragen von in § 25 Abs. 1 aufgezählten Daten aus Datenbanken des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger sowie
  3. 3. Übermittlungen auf anderem Wege zum Zweck der Verarbeitung in der Transparenzdatenbank, soweit dies in materiengesetzlichen Regelungen vorgesehen ist.

(2) Jede leistende Stelle (§ 16) hat für Leistungen im Sinne des § 4 nach Maßgabe der §§ 25 und 26 Mitteilungen vorzunehmen, soweit die Daten nicht gemäß Abs. 1 Z 2 abgefragt oder gemäß Abs. 1 Z 3 übermittelt werden. Die Mitteilungspflicht umfasst nicht Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. f sowie Entschädigungen gemäß § 8 Abs. 1 Z 6. Für die Übermittlung der Mitteilung kann sich die leistende Stelle eines Auftragsverarbeiters bedienen. Die Mitteilung hat elektronisch an den Bundesminister für Finanzen zum Zweck der Verarbeitung gemäß § 2 in der Transparenzdatenbank zu erfolgen.

(3) Durch die Mitteilung, Abfrage oder Übermittlung der Daten gemäß Abs. 1 ändert sich nichts an der Stellung des Mitteilenden, die Abfrage Duldenden oder des Übermittelnden als Verantwortlicher für die Verarbeitung von Daten außerhalb des Anwendungsbereiches dieses Bundesgesetzes.

(4) Leistende Stellen, die eine Förderung im Sinne des § 4a Abs. 4a Z 1 lit. b EStG 1988 vergeben, können dem Bundesminister für Finanzen zum Zweck der Verarbeitung in der Transparenzdatenbank, von ihnen gewährte Förderungen im Sinne des § 4a Abs. 4a Z 1 lit. b EStG 1988 elektronisch mitteilen. Für die Übermittlung können sie sich eines Auftragsverarbeiters bedienen. Die Mitteilung hat dem § 25 zu entsprechen. § 31 gilt sinngemäß.

(5) Das Finanzamt Österreich ist berechtigt, bei Einrichtungen gemäß § 4a Abs. 4a EStG 1988 durch Abfrage aus dem Transparenzportal zu überprüfen, ob eine Förderung gemäß § 4a Abs. 4a EStG 1988 in der Transparenzdatenbank ersichtlich gemacht ist. Das Ergebnis der Abfrage ist dabei auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Eintrags einer Förderung aus der einschlägigen einheitlichen Kategorie beschränkt.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20008050

Dokumentnummer

NOR40258080

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