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§ 2 TDBG 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2023

Zwecke der Datenverarbeitung

§ 2.

Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten (im Folgenden: „Daten“) im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) von Leistungsempfängern und Einkommensbeziehern in der Transparenzdatenbank und im Transparenzportal erfolgt zum Zweck der

  1. 1. einheitlichen und übersichtlichen Darstellung des Einkommens und sämtlicher angebotener und erhaltener Leistungen im Sinne des § 4 (Informationszweck),
  2. 2. einfachen und raschen Erbringung von Nachweisen für Leistungsempfänger und leistende Stellen (Nachweiszweck),
  3. 3. Auswertung ausschließlich für statistische, planerische und steuernde Zwecke (Steuerungszweck),
  4. 4. Überprüfung des Vorliegens der für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Leistung im Sinne des § 4 erforderlichen Voraussetzungen (Überprüfungszweck),
  5. 5. Verstärkung der Kontrolle einer angemessenen Verwendung öffentlicher Mittel für eine Verbesserung der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung (Wirtschaftlichkeitszweck),
  6. 6. personenbezogenen Kontrolle über die Verwendung öffentlicher Mittel (Kontrollzweck) und
  7. 7. transparenten Information der Öffentlichkeit über die Verwendung öffentlicher Mittel, soweit dies in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist (Transparenzzweck).

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20008050

Dokumentnummer

NOR40258072

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