Vollziehung
§ 56
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
- 1. hinsichtlich der §§ 2 bis 7 der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler;
- 2. hinsichtlich des § 10 Abs. 1 Z 2 die Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen sowie für Finanzen;
- 3. hinsichtlich des § 13a Abs. 3 die Bundesregierung;
- 4. hinsichtlich der §§ 29 und 51 die Bundesminister für Finanzen und für Justiz;
- 5. hinsichtlich des § 32, des Abschnittes IVa und der §§ 36 Abs. 1, 37 und 52 Abs. 1 der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
- 6. hinsichtlich der §§ 48 und 49 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen;
- 7. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen.