Zuständigkeit
§ 6.
Ist ungeklärt, welcher der im § 3 genannten Rehabilitationsträger zuständig ist, hat jener Rehabilitationsträger, der mit der Durchführung der Rehabilitation zuerst befaßt ist, den zuständigen Rehabilitationsträger zu ermitteln. Im übrigen ist nach § 4 Abs. 2 vorzugehen.
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2022
Gesetzesnummer
10008713
Dokumentnummer
NOR12104686
alte Dokumentnummer
N6199011965J
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