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§ 52 BBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.5.2018

Mitwirkung

§ 52.

(1) Die Bundesrechenzentrum GmbH hat bei der Durchführung dieses Bundesgesetzes, soweit diese dem Bundesminister für Arbeit und Soziales und dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen obliegt, mitzuwirken, wenn eine solche Mitwirkung im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis gelegen ist.

(2) Die Träger der Sozialversicherung sind verpflichtet, auf Ersuchen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Ermittlungsverfahren im Sinne dieses Bundesgesetzes mitzuwirken. Im Rahmen dieser Mitwirkungspflicht haben sie für die im Folgenden genannten Zwecke die erforderlichen personenbezogenen Daten betreffend Generalien der Antragswerber, Versicherungsnummer, Minderung der Erwerbsfähigkeit/Grad der Behinderung, Gesundheitsschädigungen sowie Art und Höhe von Geldleistungen an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zum Zweck der Gewährung von Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung, der Ausstellung eines Behindertenpasses, Förder-, Beratungs- und Unterstützungsmaßnahmen oder der Einräumung einer Fahrpreisermäßigung zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2018

Gesetzesnummer

10008713

Dokumentnummer

NOR40202319

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