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§ 53 BBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Verarbeitung von Daten

§ 53.

(1) Die zur Durchführung des Behinderteneinstellungsgesetzes automationsunterstützt verarbeiteten personenbezogenen Daten über begünstigte Personen und Förderungswerber betreffend Name, Adresse, Versicherungsnummer, Grad der Behinderung, Gesundheitsschädigungen und Einkommen dürfen vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu den im § 52 Abs. 2 angeführten Zwecken verarbeitet werden.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 31 Z 8, BGBl. I Nr. 32/2018)

(3) Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen sind insoweit zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten ermächtigt, als dies zur Erfüllung der ihnen gesetzlich zum Zweck der Angelegenheiten der Gewährung von Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung, der Ausstellung eines Behindertenpasses, der Einräumung einer Fahrpreisermäßigung oder der Vollziehung dieses Bundesgesetzes übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Personenbezogene Daten betreffend eine Behinderung im Sinne der Z 3 dürfen vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nur für Zwecke der Angelegenheiten der Gewährung von Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung, der Ausstellung eines Behindertenpasses, der Einräumung einer Fahrpreisermäßigung oder der Förder-, Beratungs- und Unterstützungsmaßnahmen verarbeitet werden. Verpflichtungen, die sich auf Grund anderer Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt.

  1. 1. Stammdaten der Behindertenpassinhaber, einschließlich antragsstellende Personen (§§ 40 ff), Beratung suchende Menschen mit Behinderung (§§ 14 und 17), Förderungswerber (§§ 22 und 33) und Personen, denen Sach- oder Geldleistungen im Rahmen von Projekten gemäß § 33 gewährt werden:
  1. a) Namen (Vornamen, Familiennamen),
  2. b) Sozialversicherungsnummer und Geburtsdatum,
  3. c) Geschlecht,
  4. d) Staatsangehörigkeit, Aufenthalts- und Arbeitsberechtigungen,
  5. e) Adresse des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes,
  6. f) Telefon- und Faxnummer,
  7. g) E-Mail-Adresse,
  8. h) Bankverbindung und Kontonummer,
  1. 2. personenbezogene Daten über wirtschaftliche und soziale Rahmenbedingungen:
  1. a) Familienstand (einschließlich Lebensgemeinschaft),
  2. b) unterhaltsberechtigte Familienangehörige,
  3. c) Ausbildung, Erwerbstätigkeit und Status der Person (erwerbstätig, arbeitslos, Pensionist, in Schul- oder Berufsausbildung, selbstversichert, Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises),
  4. d) Einkommen (eigenes Einkommen, Partnereinkommen, Haushaltseinkommen),
  5. e) Art, Inhalt, Dauer und Höhe gewährter Förder- und Unterstützungsmaßnahmen,
  1. 3. personenbezogene Daten einer Behinderung:
  1. a) Funktionseinschränkungen,
  2. b) Grad der Behinderung.

(Anm.: Abs. 3a aufgehoben durch Art. 31 Z 13, BGBl. I Nr. 32/2018)

(4) Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, die Sozialversicherungsträger und das Arbeitsmarktservice dürfen nach gesetzlichen Vorschriften verarbeitete Daten des eigenen staatlichen Tätigkeitsbereichs, verknüpft mit dem verschlüsselten bereichspezifischen Personenkennzeichen „Amtliche Statistik“ der Bundesanstalt Statistik Österreich zum Zweck der Zusammenführung mit Daten betreffend Menschen mit Behinderungen und der nachfolgenden wissenschaftlichen oder statistischen Auswertung übermitteln. Eine Rückübermittlung zusammengeführter indirekt personenbezogener Daten oder die Rückführung auf einen direkten Personenbezug darf nicht erfolgen. Die Bundesanstalt erstellt die wissenschaftlichen oder statistischen Auswertungen nach Beauftragung durch den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz. Die Bundesanstalt erbringt ihre Leistungen nach diesem Bundesgesetz gegen Kostenersatz gemäß § 32 Abs. 4 Z 2 des Bundesstatistikgesetzes 2000. Die gemäß diesem Absatz übermittelten und für Zwecke wissenschaftlicher oder statistischer Auswertungen zusammengeführten indirekt personenbezogenen Daten sind nach drei Jahren jedenfalls zu löschen.

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2023

Gesetzesnummer

10008713

Dokumentnummer

NOR40248420