Stiftungsvermögen und Fördermittelaufbringung
§ 4.
(1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat der Stiftung jährlich einen Betrag von mindestens 2 Millionen Euro zur Verfügung zu stellen.
(2) Zusätzlich zu den in Abs. 1 vorgesehenen Mitteln darf die Stiftung mit Zuwendungen Dritter dotiert werden.
(3) Die Vermögensanlage hat in einer dem § 446 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, entsprechenden Art und Weise stattzufinden.
- 1. die Erträgnisse aus dem Vermögen der Stiftung,
- 2. die Dotierungen gemäß Abs. 2 sowie
- 3. das Vermögen der Stiftung bis zur Grenze gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Satz BStFG 2015
- ausgesch üttet werden.
(5) Zur Erreichung des Stiftungszweckes darf die Stiftung gemeinsam mit Dritten Substiftungen nach den Bestimmungen des BStFG 2015 gründen und mit Vermögen ausstatten, wenn sichergestellt ist, dass das Vermögen jeder einzelnen Substiftung zu mindestens 70 Prozent von den Dritten bereitgestellt wird.
(6) Auf die Substiftungen gemäß Abs. 5 sind die §§ 2 und 3, § 4 Abs. 2 bis 7, die §§ 5 und 6 sowie § 14 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 sowie Abs. 2 mit den folgenden Maßgaben anzuwenden:
- 1. Substiftungen sind berechtigt, ihrem Namen oder der Abkürzung ihres Namens (einschließlich Logo) das Bundeswappen beizusetzen.
- 1a. Substiftungen erfüllen den Zweck gemäß § 2 auch durch Förderung einer bestimmten Altersgruppe.
- 2. Substiftungen haben die im Zeitpunkt ihrer Gründung bestehenden Aktionslinien gemäß § 3 Abs. 2 anzuwenden. Entscheidungen des Stiftungsrates über die Annahme neuer sowie die Aufhebung oder Abänderung bestehender Aktionslinien gemäß § 10 Abs. 10 Z 4, die nach ihrer Gründung getroffen werden, dürfen übernommen werden.
- 2a. Dem über die Vergabe von Stipendien entscheidenden Organ von Substiftungen, die Stipendien gemäß § 3 Abs. 2 Z 5 vergeben, hat ein Mitglied eines Organs der Stiftung anzugehören.
- 3. Substiftungen haben die im Zeitpunkt ihrer Gründung bestehenden Kriterien gemäß § 3 Abs. 5 anzuwenden. Entscheidungen des Stiftungsrates über die Annahme neuer sowie die Aufhebung oder Abänderung bestehender Kriterien gemäß § 10 Abs. 10 Z 7, die nach ihrer Gründung getroffen werden, dürfen übernommen werden.
- 4. Die Anforderungen des Abs. 3 gelten nur für die von der Stiftung bereitgestellten Mittel.
- 5. Die Verschwiegenheitsverpflichtung des § 6 ist von den Organen der Substiftungen sowie allen sonst für die Substiftungen tätigen Personen einzuhalten.
- 6. Die Substiftungen sind berechtigt, die Agenturen gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 lit. a bis d gegen angemessenes Entgelt mit der Entgegennahme und Abwicklung von Anträgen sowie der Prüfung gemäß § 5 Abs. 2 zu beauftragen.
- 7. Substiftungen haben im Sinne der Transparenz gemäß § 14 Abs. 1 Z 5 die Stiftung bei der Erstellung einer Landkarte der Bildungsinnovationen (§ 15) durch Übermittlung der erforderlichen Informationen zu unterstützen.
- 8. Die in § 14 Abs. 2 vorgesehenen Aufgaben kommen Substiftungen nur zu, soweit diese die Abwicklung von Anträgen der Plattform „Bildungsförderung“ übertragen haben (§ 14 Abs. 1 Z 1 lit. e).
(7) Auf die Substiftungen gemäß Abs. 5 sind die Bestimmungen des BStFG 2015 mit den folgenden Maßgaben anzuwenden:
- 1. Änderungen der Gründungserklärung können nur einvernehmlich zwischen den Gründern der Substiftungen vorgenommen werden.
- 2. Die Tätigkeit der Substiftungen unterliegt – hinsichtlich der von der Stiftung bereitgestellten Mittel – der Kontrolle durch den Rechnungshof.
- 3. In den Fällen des § 7 Abs. 1 Z 15 BStFG 2015 hat eine Übertragung des verbleibenden Vermögens der betreffenden Substiftungen auf die Stiftung zu erfolgen. Den Fällen gemäß § 7 Abs. 1 Z 15 BStFG 2015 ist gleichzuhalten, wenn für alle Gründer der Substiftungen, mit Ausnahme der Stiftung, die Gesamtrechtsnachfolge anzutreten wäre, allerdings kein einziger Gesamtrechtsnachfolger zur Verfügung steht.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2018
Gesetzesnummer
20009787
Dokumentnummer
NOR40201590
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