Gründungserklärung
§ 7.
(1) Die Gründungserklärung stellt die Satzung der Stiftung oder des Fonds dar und hat jedenfalls zu enthalten:
- 1. den Namen und den Sitz der Stiftung oder des Fonds,
- 2. die Adresse sowie die für die Zustellung maßgebliche Anschrift,
- 3. den ausschließlich und unmittelbar zu verfolgenden Zweck,
- 4. den Ausschluss der Gewinnerzielungsabsicht,
- 5. die Widmung des Vermögens sowie den Ausschluss von Vermögenszuwendungen an den Gründer oder ihm oder der Stiftung oder dem Fonds nahestehende Personen oder ebensolche Einrichtungen, sofern diese nicht gemäß § 4a oder § 4b EStG 1988 begünstigt sind,
- 6. den Namen sowie die für Zustellungen maßgebliche Anschrift des Gründers, bei natürlichen Personen das Geburtsdatum, bei juristischen Personen, wenn vorhanden, die Firmenbuchnummer oder die ZVR-Zahl,
- 7. eine Liste der Vorstandsmitglieder unter Angabe
- a) der Funktion,
- b) des Namens,
- c) des Geburtsdatums,
- d) des Geburtsortes sowie
- e) der für Zustellungen maßgeblichen Anschrift
- f ür jedes Mitglied des Stiftungs- und Fondsvorstandes (§ 17),
- 8. Regelungen über die Neubestellung, Abberufung, Funktionsdauer und Vertretungsbefugnis des Vorstands (§ 17),
- 9. sofern Rechnungsprüfer bestellt werden, eine Liste der Rechnungsprüfer unter Angabe
- a) der Funktion,
- b) des Namens,
- c) bei natürlichen Personen des Geburtsdatums, bei juristischen Personen, wenn vorhanden, der Firmenbuchnummer oder der ZVR-Zahl,
- d) bei natürlichen Personen des Geburtsortes, bei juristischen Personen, wenn vorhanden, des Sitzes sowie
- e) der für Zustellungen maßgeblichen Anschrift
- f ür jeden Rechnungsprüfer (§ 18),
- 1 0.Regelungen über die Bestimmung, Neubestellung, Abberufung und Funktionsdauer der Rechnungsprüfer (§ 18),
- 11. sofern Stiftungs- oder Fondsprüfer bestellt werden, eine Liste der Stiftungs- oder Fondsprüfer unter Angabe
- a) der Funktion,
- b) des Namens,
- c) bei natürlichen Personen des Geburtsdatums, bei juristischen Personen, wenn vorhanden, der Firmenbuchnummer oder der ZVR-Zahl,
- d) bei natürlichen Personen des Geburtsortes, bei juristischen Personen, wenn vorhanden, des Sitzes sowie
- e) der für Zustellungen maßgeblichen Anschrift
- f ür jeden Stiftungs- oder Fondsprüfer (§ 19),
- 12. Regelungen über die Bestellung, Abberufung und Funktionsdauer der Stiftungs- oder Fondsprüfer (§ 19),
- 13. sofern ein Aufsichtsorgan eingerichtet wird, eine Liste der Mitglieder des Aufsichtsorgans unter Angabe
- a) der Funktion,
- b) des Namens,
- c) des Geburtsdatums,
- d) des Geburtsortes sowie
- e) der für Zustellungen maßgeblichen Anschrift
- f ür jedes Mitglied des Aufsichtsorgans (§ 21),
- 14. Regelungen über die Bestellung, Abberufung und Funktionsdauer des Aufsichtsorgans (§ 21),
- 15. Bestimmungen über die Abwicklung und Verfügungen über das verbleibende Vermögen im Falle der Auflösung oder des Wegfalles des gemeinnützigen oder mildtätigen Zweckes,
- 16. Bestimmungen über die Entschädigung des Stiftungs- oder Fondsvorstands sowie
- 17. den Kreis der Begünstigten.
(2) Die Gründungserklärung kann darüber hinaus insbesondere enthalten:
- 1. die Einrichtung weiterer zur Verwaltung und Vertretung befugter Organe zur Wahrung des Zwecks und die Benennung von Personen, denen besondere Aufgaben zukommen,
- 2. Bestimmungen über die Dauer des Fonds,
- 3. Regelungen über die Änderung der Gründungserklärung,
- 4. Regelungen über die innere Ordnung von kollegialen Stiftungs- und Fondsorganen,
- 5. über Abs. 1 Z 16 hinaus Bestimmungen über die Befugnisse sowie über die allfällige Zuerkennung von Entschädigungen an die Verwaltungs- und Vertretungsorgane der Stiftung oder des Fonds,
- 6. Bestimmungen über die rechtmäßige Möglichkeit einer Umwandlung von Stiftungen in Fonds,
- 7. den Ausschluss der Verwendung des Vermögens gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Satz sowie
- 8. Regelungen über den Rechtsnachfolger des Gründers.
Schlagworte
Stiftungsvorstand, Verwaltungsorgan, Stiftungsprüfer, Stiftungsorgan
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2018
Gesetzesnummer
20009435
Dokumentnummer
NOR40189392
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