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§ 6 BStFG 2015

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

2. Abschnitt

Errichtung und Entstehung Voraussetzungen für die Errichtung und Entstehung

§ 6.

(1) Zur Errichtung einer Stiftung oder eines Fonds ist die Erklärung des Gründers, durch Zweckwidmung eines bestimmten Vermögens eine Stiftung oder einen Fonds errichten zu wollen (Gründungserklärung), erforderlich.

(2) Eine Stiftung oder ein Fonds entsteht als Rechtsperson mit der Eintragung in das Stiftungs- und Fondsregister. Für Handlungen im Namen der Stiftung oder des Fonds vor Eintragung in das Stiftungs- und Fondsregister haften die Handelnden zu ungeteilter Hand.

Schlagworte

Stiftungsregister

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

20009435

Dokumentnummer

NOR40178243

Stichworte