Rechnungsprüfer
§ 18.
- 1. weder ein Stiftungs- oder Fondsprüfer gemäß § 19 Abs. 2 zu bestellen ist noch
- 2. ein Stiftungs- oder Fondsprüfer gemäß § 19 Abs. 1 bestellt wird,
- sind mindestens zwei fachlich geeignete Rechnungsprüfer zu bestellen.
(2) Ist ein Aufsichtsorgan eingerichtet, bestellt dieses die Rechnungsprüfer. Ist kein Aufsichtsorgan eingerichtet, sind die Rechnungsprüfer
- 1. zu Lebzeiten der Gründer von diesen und
- 2. danach vom Stiftungs- oder Fondskurator (§ 13)
- zu bestellen.
(3) Die Rechnungsprüfer unterliegen einer Berichtspflicht im Sinne des § 273 Abs. 2 des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S 219/1897. Sie müssen unabhängig sein und dürfen keinem anderen Organ angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Aufsicht ist.
Schlagworte
Stiftungsprüfer, Stiftungskurator
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2018
Gesetzesnummer
20009435
Dokumentnummer
NOR40189395