Stiftungs- oder Fondsvorstand
§ 17.
(1) Der Stiftungs- oder Fondsvorstand muss aus mindestens zwei Personen bestehen. Zu seinen Mitgliedern dürfen nur natürliche Personen bestellt werden.
(2) Der Stiftungs- oder Fondsvorstand verwaltet und vertritt die Stiftung oder den Fonds und sorgt für die Erfüllung des Stiftungs- oder Fondszwecks. Er ist verpflichtet, dabei die Bestimmungen der Stiftungs- oder Fondserklärung einzuhalten.
(3) Dem Stiftungs- oder Fondsvorstand obliegt die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ der Stiftung oder des Fonds vorbehalten sind.
Schlagworte
Stiftungsvorstand
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2018
Gesetzesnummer
20009435
Dokumentnummer
NOR40178254
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