Landkarte der Bildungsinnovationen
§ 15.
(1) Die Stiftung hat bis 31. März jeden Jahres eine anschauliche Darstellung aller Bildungsinnovationen aller Einrichtungen und Unternehmen („Landkarte der Bildungsinnovationen“) zu erstellen, die bis zum 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres
- 1. eine Förderung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erhalten haben oder
- 2. einen Antrag auf Aufnahme in die Landkarte der Bildungsinnovationen gestellt haben oder
- 3. ein Gütesiegel für Bildungsinnovationen gemäß § 16 Abs. 1 verliehen bekommen haben.
(2) Bei der Erstellung der Landkarte der Bildungsinnovationen
- 1. sind die gemäß § 9 Abs. 3 Z 4 lit. b veröffentlichten Kriterien heranzuziehen,
- 2. ist auf eine möglichst anschauliche Darstellung, etwa durch geographische Zuordnung, Bedacht zu nehmen und
- 3. sind besondere Leistungen im Bereich der Bildungsinnovationen besonders hervorzuheben.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2018
Gesetzesnummer
20009787
Dokumentnummer
NOR40190549
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