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§ 2 ISBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.4.2022

zum Außerkrafttreten vgl. § 21 Abs. 2

Zweck und Aufgaben der Stiftung

§ 2.

Die Stiftung ist gemeinnützig im Sinne der §§ 34 ff der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961. Die Stiftung soll einen Beitrag zur Anhebung des Bildungsniveaus und der Innovationskompetenz aller Altersgruppen in Österreich insbesondere durch kompetitive oder qualitätsgesicherte Förderung von innovativen Projekten im Bildungs- und Forschungsbereich leisten. Dabei ist den Aspekten

  1. 1. der institutionellen Veränderung,
  2. 2. der Entwicklungsfähigkeit,
  3. 3. der Nachhaltigkeit und Zukunftsorientierung,
  4. 4. des lebensbegleitenden Lernens sowie
  5. 5. der Chancengerechtigkeit, unter besonderer Berücksichtigung der Chancengerechtigkeit für unterrepräsentierte Gruppen sowie Gruppen mit spezifischen Anforderungen
  1. ein besonderer Stellenwert einzuräumen.

Schlagworte

Bildungsbereich

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2022

Gesetzesnummer

20009787

Dokumentnummer

NOR40243217

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