§ 3a
Anerkennung von Ausbildungen im Rahmen der europäischen Integration
(1) Unionsbürger und Staatsangehörige anderer Vertragsparteien des EWR-Abkommens und der Schweiz sowie deren Angehörige erfüllen die in der Anlage 1 festgelegten besonderen Ernennungserfordernisse auch dann, wenn ihre Ausbildung oder Prüfung
- a) nach den Abs. 3 bis 11 oder,
- b) soweit das besondere Ernennungserfordernis den Nachweis einer Berufsberechtigung verlangt, nach den betreffenden berufsrechtlichen Vorschriften
allein oder in Verbindung mit einer Berufspraxis als dem jeweiligen besonderen Ernennungserfordernis gleichwertig anerkannt wurde.
- a) Staatsangehörige anderer Staaten, soweit sie aufgrund von sonstigen Verträgen im Rahmen der europäischen Integration Unionsbürgern hinsichtlich der Arbeitsbedingungen gleichgestellt sind,
- b) Personen, die über einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EG oder Daueraufenthalt-Familienangehöriger nach § 45 bzw. § 48 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 111/2010, verfügen,
- c) Personen, die über einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EG eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union und zusätzlich über eine Niederlassungsbewilligung – beschränkt oder eine Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt nach § 49 Abs. 2 bzw. 3 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes verfügen,
- d) Personen, die als Familienangehörige von Personen mit einem Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EG über eine Niederlassungsbewilligung – beschränkt nach § 46 Abs. 4 oder eine Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt nach § 46 Abs. 5 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes verfügen,
- e) Personen, die als Familienangehörige von Personen mit einem Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EG eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union über eine Niederlassungsbewilligung – beschränkt nach § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 49 Abs. 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes verfügen.
(2) Angehörige von Unionsbürgern und Staatsangehörigen anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz sind ungeachtet der Staatsangehörigkeit:
- a) ihre Ehegatten,
- b) ihre eingetragenen Partner,
- c) ihre Verwandten und die Verwandten ihrer Ehegatten oder eingetragenen Partner in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und, sofern sie ihnen Unterhalt gewähren, darüber hinaus,
- d) ihre Verwandten und die Verwandten ihrer Ehegatten oder eingetragenen Partner in gerader aufsteigender Linie, sofern sie ihnen Unterhalt gewähren.(3) Die Landesregierung hat auf Antrag eines nach Abs. 1 Begünstigten eine erfolgreich absolvierte Ausbildung oder eine erfolgreich abgelegte Prüfung als dem jeweiligen besonderen Ernennungserfordernis gleichwertig anzuerkennen, wenn
- a) diese Ausbildung oder Prüfung in einem EU-Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens, in der Schweiz oder in einem anderen Staat im Sinn des Abs. 1 zweiter Satz Voraussetzung für die Ausübung eines der angestrebten Verwendung im Wesentlichen entsprechenden Berufes ist oder wenn diese Ausbildung in einem der genannten Staaten reglementiert im Sinn des Art. 3 Abs. 1 lit. e der Richtlinie 2005/36/EG ist oder wenn es sich bei dieser Ausbildung oder Prüfung um eine gleichgestellte Ausbildung im Sinn des Art. 12 der Richtlinie 2005/36/EG handelt und
- b) diese Ausbildung oder Prüfung außer im Fall des Art. 12 Abs. 2 zweiter Satz der Richtlinie 2005/36/EG zumindest unmittelbar unter jenem Niveau nach Art. 11 der Richtlinie 2005/36/EG liegt, dem die nach dem jeweiligen besonderen Ernennungserfordernis erforderliche Ausbildung oder Prüfung zuzuordnen ist.
(4) Die Landesregierung hat auf Antrag eines Begünstigten, der die Voraussetzungen nach Abs. 3 nicht erfüllt, die Ausübung eines der angestrebten Verwendung im Wesentlichen entsprechenden Berufes als dem jeweiligen besonderen Ernennungserfordernis gleichwertig anzuerkennen, wenn er
- a) diesen Beruf in den letzten zehn Jahren vor der Antragstellung in einem im Abs. 3 lit. a genannten Staat, nach dessen Recht dieser Beruf auch ohne eine bestimmte fachliche Befähigung ausgeübt werden darf, mindestens zwei Jahre lang vollzeitlich bzw. im Fall einer Teilzeitbeschäftigung entsprechend länger ausgeübt hat, und
- b) für die Ausübung dieses Berufes eine Ausbildung absolviert oder eine Prüfung abgelegt hat, die zumindest unmittelbar unter jenem Niveau nach Art. 11 der Richtlinie 2005/36/EG liegt, dem die nach dem jeweiligen besonderen Ernennungserfordernis erforderliche Ausbildung oder Prüfung zuzuordnen ist.
(5) Die Ausbildung bzw. Prüfung im Sinn des Abs. 3 oder Abs. 4 lit. b ist durch Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise, die von den nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Staates zuständigen Behörden oder Stellen ausgestellt worden sind, nachzuweisen. Die Ausbildung oder Prüfung muss überwiegend in einem oder mehreren der im Abs. 3 lit. a genannten Staaten absolviert bzw. abgelegt worden sein. Dies gilt nicht, wenn der betreffende Beruf in einem der im Abs. 3 lit. a genannten Staaten aufgrund einer von diesem anerkannten, in einem Drittstaat absolvierten Ausbildung bzw. abgelegten Prüfung zumindest drei Jahre lang vollzeitlich bzw. im Fall einer Teilzeitbeschäftigung entsprechend länger ausgeübt wurde. Die Ausübung des Berufes ist durch eine Bescheinigung des betreffenden Staates nachzuweisen.
(6) Die Anerkennung ist unter der Bedingung auszusprechen, dass der Antragsteller nach seiner Wahl entweder einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang nach Art. 3 Abs. 1 lit. g der Richtlinie 2005/36/EG absolviert oder eine Eignungsprüfung nach Art. 3 Abs. 1 lit. h der Richtlinie 2005/36/EG erfolgreich ablegt, wenn
- a) die Dauer seiner Ausbildung im Sinn des Abs. 3 oder Abs. 4 lit. b zumindest ein Jahr unter der Dauer der nach dem jeweiligen besonderen Ernennungserfordernis erforderlichen Ausbildung liegt, oder
- b) seine Ausbildung oder Prüfung in jenen Fächern, deren Kenntnis wesentliche Voraussetzung für die angestrebte Verwendung ist, im Vergleich zur nach dem jeweiligen besonderen Ernennungserfordernis geforderten Ausbildung oder Prüfung hinsichtlich der vermittelten Inhalte wesentlich von dieser Ausbildung oder Prüfung abweicht oder seine Ausbildung oder Prüfung in jenen Fächern, deren Kenntnis wesentliche Voraussetzung für die angestrebte Verwendung ist, im Vergleich zur nach dem jeweiligen besonderen Ernennungserfordernis geforderten Ausbildung oder Prüfung hinsichtlich der vermittelten Inhalte wesentlich von dieser Ausbildung oder Prüfung abweicht oder
- c) er im Fall des Abs. 3 in jenen Fächern, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die angestrebte Verwendung ist, keine Ausbildung bzw. Prüfung oder eine Ausbildung bzw. Prüfung nur in dem in der lit. b umschriebenen Umfang absolviert bzw. abgelegt hat, weil diese Verwendung auch Tätigkeiten umfasst, die nach den Rechtsvorschriften des anderen Staates nicht Teil des Berufsbildes sind.
(7) In den Fällen des Abs. 6 bedarf es für die Anerkennung weder der Absolvierung eines Anpassungslehrganges noch der Ablegung einer Eignungsprüfung, wenn die Ausbildung oder Prüfung des Antragstellers, allenfalls in Verbindung mit einer Berufsvorbereitung oder Berufspraxis, jene Kriterien erfüllt, die die Europäische Kommission in den nach Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG im Zusammenhang mit der Vorlage gemeinsamer Plattformen angenommenen Maßnahmen vorgegeben hat.
(8) Die Einzelheiten der Anerkennung sind im Anerkennungsbescheid festzulegen. In den Fällen des Abs. 6 ist bei der Festlegung des Umfanges des Anpassungslehrganges bzw. der Eignungsprüfung zu berücksichtigen, ob der Antragsteller im Rahmen einer Berufspraxis in einem im Abs. 3 lit. a genannten Staat oder einem Drittstaat Kenntnisse erworben hat, die die Unterschiede in der Ausbildung oder Prüfung teilweise ausgleichen. Werden diese Unterschiede zur Gänze ausgeglichen, so darf ein Anpassungslehrgang bzw. eine Eignungsprüfung nicht vorgeschrieben werden.
(9) Für die Absolvierung des Anpassungslehrganges bzw. die Ablegung der Eignungsprüfung ist eine angemessene Frist festzulegen. Wird diese Frist nicht eingehalten, so ist die Anerkennung für erloschen zu erklären. Anlässlich der Anerkennung ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen.
(10) Anträge auf Anerkennung sind schriftlich einzubringen. Der Antrag hat das besondere Ernennungserfordernis, auf das sich die Anerkennung beziehen soll, sowie die Ausbildungen bzw. Prüfungen einschließlich allfälliger Zeiten der Berufsausübung, aufgrund deren die Anerkennung vorgenommen werden soll, zu bezeichnen. Dem Antrag sind weiters die entsprechenden Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise und gegebenenfalls die Bescheinigungen über eine Berufsausübung im Sinn des Abs. 5 anzuschließen. Diese Nachweise sind im Original oder als Kopien vorzulegen. Die Landesregierung hat dem Antragsteller das Einlangen des Antrages unverzüglich, längstens jedoch innerhalb eines Monats, zu bestätigen. Liegen die erforderlichen Nachweise nicht oder nicht vollständig vor, so ist gleichzeitig ein Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 zu erteilen.
(11) Die Landesregierung hat über Anträge auf Anerkennung von Ausbildungen oder Prüfungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von vier Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen, zu entscheiden.
20.04.2011
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