§ 3a LBG 1998

Alte FassungIn Kraft seit 30.7.2020

§ 3a

Gleichwertigkeit beruflicher Qualifikationen im Rahmen der europäischen Integration

(1) Unionsbürger und Staatsangehörige anderer Vertragsparteien des EWR-Abkommens oder der Schweiz sowie deren begünstige Angehörige erfüllen die in der Anlage 1 festgelegten besonderen Ernennungserfordernisse auch dann, wenn

  1. a) ihre Ausbildung zu einer Verwendung im öffentlichen Dienst nach den Bestimmungen des Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetzes, LGBl. Nr. 86/2015, oder,
  2. b) soweit das besondere Ernennungserfordernis den Nachweis einer Berufsberechtigung verlangt, ihre Ausbildung zu einem Beruf nach den Bestimmungen des Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetzes oder nach anderen, die jeweilige Anerkennung einer sonstigen Berufsberechtigung regelnden Vorschriften
  1. als dem jeweiligen Ernennungserfordernis gleichwertig anerkannt wurde.

(2) Abs. 1 gilt auch für:

  1. a) Staatsangehörige anderer Staaten, soweit sie aufgrund von Rechtsakten oder Verträgen im Rahmen der europäischen Integration Unionsbürgern hinsichtlich der Arbeitsbedingungen gleichgestellt sind,
  2. b) Personen, die über einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ nach § 42 oder „Daueraufenthalt – EU“ nach § 45 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 40/2014, verfügen,
  3. c) Personen, die über einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ nach § 50a Abs. 1 NAG oder über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union und zusätzlich über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach § 41a Abs. 1 NAG oder „Rot-Weiß-Rot – Karte“ nach § 49 Abs. 2 NAG verfügen,
  4. d) Personen, die als Familienangehörige von Personen mit einem Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach § 46 Abs. 3 NAG verfügen oder Personen, die als Familienangehörige von Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach § 46 Abs. 1 Z 2 lit. a NAG verfügen,
  5. e) Personen, die als Familienangehörige von Personen mit einem Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach § 50a Abs. 2 NAG verfügen, oder Personen, die als Familienangehörige von Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 49 Abs. 2 NAG verfügen,
  6. f) Personen, denen der Status des Asylberechtigten nach dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 144/2013, oder nach früheren asylrechtlichen Vorschriften zuerkannt wurde,
  7. g) Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 des Asylgesetzes 2005 zuerkannt wurde.

(3) Begünstigte Angehörige von Unionsbürgern und Staatsangehörigen anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens oder der Schweiz sind ungeachtet der Staatsangehörigkeit:

  1. a) ihre Ehegatten,
  2. b) ihre eingetragenen Partner,
  3. c) ihre Verwandten und die Verwandten ihrer Ehegatten oder eingetragenen Partner in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und, sofern sie ihnen Unterhalt gewähren, darüber hinaus,
  4. d) ihre Verwandten und die Verwandten ihrer Ehegatten oder eingetragenen Partner in gerader aufsteigender Linie, sofern sie ihnen Unterhalt gewähren.

28.07.2020

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