§ 3a
Gleichwertigkeit beruflicher Qualifikationen im Rahmen der europäischen Integration
(1) Unionsbürger und Staatsangehörige anderer Vertragsparteien des EWR-Abkommens oder der Schweiz sowie deren begünstige Angehörige erfüllen die in der Anlage 1 festgelegten besonderen Ernennungserfordernisse auch dann, wenn
- a) ihre Ausbildung zu einer Verwendung im öffentlichen Dienst nach den Bestimmungen des Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes, LGBl. Nr. 86/2015, oder,
- b) soweit das besondere Ernennungserfordernis den Nachweis einer Berufsberechtigung verlangt, ihre Ausbildung zu einem Beruf nach den Bestimmungen des Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes oder nach anderen, die jeweilige Anerkennung einer sonstigen Berufsberechtigung regelnden Vorschriften
- als dem jeweiligen Ernennungserfordernis gleichwertig anerkannt wurde.
- a) Staatsangehörige anderer Staaten, soweit sie aufgrund von Rechtsakten oder Verträgen im Rahmen der europäischen Integration Unionsbürgern hinsichtlich der Arbeitsbedingungen gleichgestellt sind,
- b) Personen, die über einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ nach § 42 oder „Daueraufenthalt – EU“ nach § 45 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 40/2014, verfügen,
- c) Personen, die über einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ nach § 50a Abs. 1 NAG oder über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union und zusätzlich über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach § 41a Abs. 1 NAG oder „Rot-Weiß-Rot – Karte“ nach § 49 Abs. 2 NAG verfügen,
- d) Personen, die als Familienangehörige von Personen mit einem Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach § 46 Abs. 3 NAG verfügen oder Personen, die als Familienangehörige von Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach § 46 Abs. 1 Z 2 lit. a NAG verfügen,
- e) Personen, die als Familienangehörige von Personen mit einem Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach § 50a Abs. 2 NAG verfügen, oder Personen, die als Familienangehörige von Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 49 Abs. 2 NAG verfügen,
- f) Personen, denen der Status des Asylberechtigten nach dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 144/2013, oder nach früheren asylrechtlichen Vorschriften zuerkannt wurde,
- g) Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 des Asylgesetzes 2005 zuerkannt wurde.
(3) Begünstigte Angehörige von Unionsbürgern und Staatsangehörigen anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens oder der Schweiz sind ungeachtet der Staatsangehörigkeit:
- a) ihre Ehegatten,
- b) ihre eingetragenen Partner,
- c) ihre Verwandten und die Verwandten ihrer Ehegatten oder eingetragenen Partner in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und, sofern sie ihnen Unterhalt gewähren, darüber hinaus,
- d) ihre Verwandten und die Verwandten ihrer Ehegatten oder eingetragenen Partner in gerader aufsteigender Linie, sofern sie ihnen Unterhalt gewähren.
14.09.2015
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