§ 3 GemEntschG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1985

Entschädigung von Mitgliedern der Gemeindevorstehung

§ 3

(1) Dem Bürgermeister gebührt für die Ausübung seines Amtes eine Entschädigung, deren Höhe in Anlehnung an das Gehaltsschema der Gemeindebeamten, abgestuft nach der Einwohnerzahl (Wohnbevölkerung) der Gemeinde nach dem Ergebnis der jeweils letzten Personenstands- und Betriebsaufnahme, durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen ist. In keinem Fall darf hiebei das Bruttogrundgehalt eines Gemeindebeamten der Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 9, überschritten oder ein Zehntel hievon unterschritten werden. Änderungen, die sich für die Höhe der Aufwandsentschädigung aus einer Personenstands- und Betriebsaufnahme ergeben, werden mit dem Beginn des Kalenderjahres wirksam, das auf das Jahr folgt, in dem der Stichtag der Personenstands- und Betriebsaufnahme gelegen ist.

(2) Dem ersten Gemeinderat (Vizebürgermeister) gebührt eine Entschädigung in der Höhe von 20 v.H. der Bürgermeisterentschädigung (Abs. 1). Darüber hinaus kann die Gemeindevertretung für die Tätigkeit der Vizebürgermeister und der übrigen Gemeinderäte unter Bedachtnahme auf den Umfang ihrer Inanspruchnahme in der Gemeindeverwaltung eine Entschädigung festsetzen, deren Summe insgesamt einschließlich der im ersten Satz genannten Entschädigung die dem Bürgermeister gemäß Abs. 1 gebührende Entschädigung nicht übersteigen darf. Gemeinderäten, die in der durch § 32 Abs. 6 der Salzburger Gemeindeordnung 1976 bestimmten Reihenfolge berufen sind, den Bürgermeister im Falle seiner Verhinderung zu vertreten oder im Falle seines Abganges bis zur Wahl des neuen Bürgermeisters die Geschäfte des Bürgermeisters zu führen, gebührt für die Ausübung dieser Tätigkeit eine Entschädigung in der Höhe der des Bürgermeisters.

(3) Auf die Entschädigung darf nicht verzichtet werden. Auf ihre Flüssigmachung finden die für den Monatsbezug und die Sonderzahlungen der Gemeindebeamten geltenden Bestimmungen sinngemäß und mit der Maßgabe Anwendung, daß für einen Monatsteil zu Beginn der Amtsdauer der verhältnismäßige Teil des Monatsbezuges mit Funktionsbeginn zusteht.

(4) Reisegebühren, die aus Anlaß von Dienstreisen anfallen, können nach den für einen Gemeindebeamten der Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 9, geltenden reisegebührenrechtlichen Vorschriften verrechnet werden.

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